Erstellt am 24.03.2009 um 11:59 Uhr von w-j-l
Wieso überläßt Du diesen "Kleinkrieg" nicht dem späteren BR?
Um Ein- oder Ausgang von Schriftstücken rechtssicher zu dokumentieren braucht es keinen Stempel. Dazu genügt auch handschriftlich das Datum (ggf. Uhrzeit) und eine Unterschrift oder ein übliches Namenskürzel.
Hoffentlich hast Du ein Seminar für Wahlvorstände gemacht. Da würde es sich dann nämlich lohnen, erforderlichenfalls rechtlich vorzugehen.
Erstellt am 24.03.2009 um 12:04 Uhr von skysurfer5
Die Kostentragungspflicht ergibt aus § 20 BetrVG Abs. 3 (Wahlschutz und Wahlkosten). Hierzu gehören auch die Büromaterialien, Gesetzestext BetrVG, Kommentar zum BetrVG etc. Näheres ist im Nomos Kommentar zum §20 BetrVG RN7 beschrieben.
Erstellt am 24.03.2009 um 12:06 Uhr von Jumper
@KW-WK
Meine Persönliche Meinung, jeder muss schauen wie weit er geht und ob es sich dafür lohnt einen Kleinkrieg anzufangen.
Aber habe hier was gefunden.
Umfang der Kostentragungsverpflichtung.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber umfassend die bei der Schaffung einer betriebsbezogenen Repräsentation der Belegschaft entstehenden Kosten zu tragen hat. Eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers setzt allerdings voraus, dass die Kosten zur Durchführung der Betriebsratswahl auch tatsächlich erforderlich sind. zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören demnach nach allgemeiner Auffassung alle erforderlichen Kosten, die mit der Einleitung, Durchführung und Überprüfung des Betriebswahlergebnisses verbunden sind.
Einzelfälle
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden kosten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehören u.a.:
Materialkosten
Kosten für einen ausreichenden Platz zur Präsentation der Bewerber
Kosten für die Beschaffung von Stimmzetteln, Wahlurnen, etc.
Schulungsmaßnahmen für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer
persönliche Kosten der Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer (z.B. Reisekosten)
Kosten für die Gestaltung des Wahlzimmers
Telefon- und Portogebühren
Reisekosten
Druckerei- und Schreibkosten
Literaturkosten (für Gesetzestexte, Kommentare etc.)
Kosten im Zuge der Bestellung eines Wahlvorstands
Nun zu den Kosten im Einzelnen:
Sachmittel
Alle erforderlichen Sachmittel zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl (z.B. Stimmzettel, Schreibmaterialien, Abdrucke der Vorschlagslisten) muss der Arbeitgeber bereitstellen oder ersetzen. Der Wahlvorstand kann allerdings erst dann auf Rechnung des Arbeitgebers die erforderlichen Sachmittel bestellen, wenn der Arbeitgeber die Bereitstellung rechtswidrig verweigert hat (vgl. BAG vom 03.12.1987 - AZ: 6 ABR 79/85).
Erstellt am 24.03.2009 um 12:11 Uhr von w-j-l
Jumper,
wenn es "nur" um einen Datumsstempel geht, dann würde ich Deinen ersten Satz sehr unterstützen!