Büromaterial für den Wahlvorstand vom AG verweigert - was tun?
In unserem Betrieb (290 AN) wird erstmals ein Betriebsrat gewählt und ich bin zum Wahlvorstandsvorsitzenden gewählt worden. Am Freitag, 27.03.2009 planen wir das Wahlausschreiben zu veröffentlichen.
Problem: Zur Dokumentaion des Eingangsdatums diverser Vorgänge habe ich einen Eingangstempel (Preis 14,95€) beantragt. Dieser wurde abgelehnt, da ich den Stempel der Personalverwaltung mitbenützen könne, deren Büro zwar am gleichen Flur, aber durch 4 Türen zu erreichen ist.
Gibt es eindeutige Urteile, dass schon der Walvorstand solche Büromittel beantragen kann, die der spätere Betriebsrat sowieso braucht? Bitte geben Sie die zugehörigen Aktenzeichen an (wenn bekannt), da unsere GL nur mit harten Fakten zu überzeugen ist.
Vielen Dank im Voraus!
Mit Gruß aus Oberbayern! Werner K.
PS: es stimt traurig, dass solch ein Kleinkrieg nötig ist!
Community-Antworten (4)
24.03.2009 um 12:59 Uhr
Wieso überläßt Du diesen "Kleinkrieg" nicht dem späteren BR?
Um Ein- oder Ausgang von Schriftstücken rechtssicher zu dokumentieren braucht es keinen Stempel. Dazu genügt auch handschriftlich das Datum (ggf. Uhrzeit) und eine Unterschrift oder ein übliches Namenskürzel.
Hoffentlich hast Du ein Seminar für Wahlvorstände gemacht. Da würde es sich dann nämlich lohnen, erforderlichenfalls rechtlich vorzugehen.
24.03.2009 um 13:04 Uhr
Die Kostentragungspflicht ergibt aus § 20 BetrVG Abs. 3 (Wahlschutz und Wahlkosten). Hierzu gehören auch die Büromaterialien, Gesetzestext BetrVG, Kommentar zum BetrVG etc. Näheres ist im Nomos Kommentar zum §20 BetrVG RN7 beschrieben.
24.03.2009 um 13:06 Uhr
@KW-WK
Meine Persönliche Meinung, jeder muss schauen wie weit er geht und ob es sich dafür lohnt einen Kleinkrieg anzufangen.
Aber habe hier was gefunden.
Umfang der Kostentragungsverpflichtung.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelt die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber umfassend die bei der Schaffung einer betriebsbezogenen Repräsentation der Belegschaft entstehenden Kosten zu tragen hat. Eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers setzt allerdings voraus, dass die Kosten zur Durchführung der Betriebsratswahl auch tatsächlich erforderlich sind. zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören demnach nach allgemeiner Auffassung alle erforderlichen Kosten, die mit der Einleitung, Durchführung und Überprüfung des Betriebswahlergebnisses verbunden sind.
Einzelfälle Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden kosten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehören u.a.:
Materialkosten Kosten für einen ausreichenden Platz zur Präsentation der Bewerber Kosten für die Beschaffung von Stimmzetteln, Wahlurnen, etc. Schulungsmaßnahmen für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer persönliche Kosten der Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer (z.B. Reisekosten) Kosten für die Gestaltung des Wahlzimmers Telefon- und Portogebühren Reisekosten Druckerei- und Schreibkosten Literaturkosten (für Gesetzestexte, Kommentare etc.) Kosten im Zuge der Bestellung eines Wahlvorstands Nun zu den Kosten im Einzelnen:
Sachmittel Alle erforderlichen Sachmittel zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl (z.B. Stimmzettel, Schreibmaterialien, Abdrucke der Vorschlagslisten) muss der Arbeitgeber bereitstellen oder ersetzen. Der Wahlvorstand kann allerdings erst dann auf Rechnung des Arbeitgebers die erforderlichen Sachmittel bestellen, wenn der Arbeitgeber die Bereitstellung rechtswidrig verweigert hat (vgl. BAG vom 03.12.1987 - AZ: 6 ABR 79/85).
24.03.2009 um 13:11 Uhr
Jumper, wenn es "nur" um einen Datumsstempel geht, dann würde ich Deinen ersten Satz sehr unterstützen!
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