Erstellt am 19.03.2009 um 12:22 Uhr von Lotte
Franz-Josef,
zu 1: Kommt auf den AV des AN an. Der BR hat mitzubestimmen.
zu 2: Kommt darauf an, ob es sich um eine AÜ oder um einen Auftrag im Rahmen eines Werkvertrages handelt.
Erstellt am 19.03.2009 um 12:31 Uhr von rainer w
Hier müssten die Betriebsräte beider Unternehmen mit einbezogen werden.
Erstellt am 19.03.2009 um 15:10 Uhr von kriegsrat
handelt es sich um eine "konzernleihe", findet das AÜG keine anwendung
Die Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns („Konzernleihe“) ist erlaubnisfrei. Ein Konzern wird in § 18 AktG definiert und erfordert kurz gesagt mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Konzernleihe ist, dass der Einsatz im anderen Konzernunternehmen nur vorübergehend erfolgt, was nach Ansicht des BAG allerdings nicht zeitlich begrenzt zu verstehen ist, sondern allein davon abhängt, ob der Arbeitnehmer nach der für die Arbeitnehmerüberlassung maßgeblichen Regelung überhaupt in das ursprüngliche Unternehmen zurückkehren soll oder endgültig aus diesem Unternehmen ausscheidet. Das BAG hat in einem Fall sogar eine fast siebenjährige Überlassungsdauer noch als „vorübergehend“ angesehen (BAG, Urt. v. 21.03.1990, BB 1991, 275).
Erstellt am 19.03.2009 um 15:46 Uhr von Waschbär
@Strauss,
Aber es müsste schon sicher gestellt werden das der An zurück gebracht wird.Lass dir lieber ein Pfand geben.Sonst könnte es passieren das du den AN nicht wieder bekommst !
Ein Altes Waschbär sprichwort sagt ! Dei Nuttela Brötchen und Arbeitnehmerentleihung hört die Vertrauensvolle Zusammen Arbeit auf!.