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Umgruppierung der Belegschaft - hat der Betriebsrat ein Vetorecht?

R
ron
Jan 2018 bearbeitet

bei umgruppierung der belegschaft, durch einführung von nichtraucher und raucherschichten, dürfen nichtraucher umgesetzt werden, wenn es gegen ihren wunsch erfolgt? hat der betriebsrat ein vetorecht und kann sagen damit sind wir nicht einverstanden?

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Community-Antworten (4)

K
klinik

19.03.2009 um 07:35 Uhr

Erklär mal bitte raucherschicht und nichtraucherschicht.

N
nicoline

19.03.2009 um 08:22 Uhr

@ron

Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass alle Anordnungen des AG hinsichtlich der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig sind, wenn mittelbar oder direkt eine Reglementierung des AN-Verhaltens bzw. ein einheitliches Verhalten der AN erreicht werden soll (vgl. Pfarr, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung). Hierunter fällt auch jede abstrakt-generelle Regelung, die die Kontrolle der AN beinhaltet und damit auf ihr Verhalten einwirkt (Pfarr, a. a. O.; Weiss, Anm. zu EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 7)

Das Mitbestimmungsrecht besteht bei Regelungen zur Abfallvermeidung (Fitting, Rn. 71), bei der Festlegung und Überwachung von Alkohol- (BAG 23. 9. 86, AP Nr. 20 zu § 75 BPersVG; 10. 11. 87, DB 88, 611; 13. 2. 90 – 1 ABR 11/89 = AiB 91, 272 f. mit Anm. Hinrichs; HessLAG 28. 8. 97, AiB 98, 709; LAG Schleswig Holstein 20. 11. 07, NZA-RR 08, 184 [185]; Fitting, Rn. 71; GK-Wiese, Rn. 216; vgl. auch Rn. 48; vgl. auch DKKF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 6: Mustervereinbarung Alkohol- und Drogenverbot) und Rauchverboten (BAG 19. 1. 99, DB 99, 958 ff. [auch zum Umfang der Regelungskompetenz der Betriebsparteien; hierzu auch Künzl, BB 99, 2187 ff.]; Fitting, Rn. 71; GK-Wiese, Rn. 214 f.; Richardi, Rn. 190; zum individualrechtlichen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: BAG 8. 5. 96, DB 96, 1782; 17. 2. 98, AuR 99, 114 f. mit Anm. Dübbers; Däubler, Das Arbeitsrecht 2, Rn. 376 ff. m. w. N.; Bergwitz, NZA-RR 04, 169 ff. und Rn. 204 sowie § 75 Rn. 40), da § 5 ArbStättV keine abschließende Regelung enthält (a. A. Uhl/Polloczek, BB 08, 1114 [1115],

R
Rapper22

19.03.2009 um 11:57 Uhr

Geschnörkelt gesagt, anders wie nicolines 1 : 1 Begründung aus dem BetrVG, eigentlich NEIN, der BR hat hier nur ein Informationsrecht. Denn hier geht es ja nicht um Rauchverbot oder dergleichen. Es kommt auch darauf an, was in den Arbeitsverträgen der AN steht, wie sie eingesetzt werden können etc.. Der AG struckturiert die Schichten hier nur anders, getrennt Raucher und Nichtraucher. Die Frage wäre jetzt nur, welchen Zweck der AG damit verfolgt? Arbeits- und Gesundheitsschutz? (Wozu er per Gesetz verpflichtet ist). Oder doch eine Leistungsanalyse?

Aber mit welcher Begründung wollt ihr das ablehnen?

Liegt Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht auch im Interesse des BR bzw. ist Bestandteil der Betriebsratsarbeit?

MfG

K
Kriegsrat

19.03.2009 um 17:11 Uhr

die umstrukturierung von schichten hat immer auch mit der arbeitszeit zu tun, und der BR hat laut BAG mitbestimmungsrechte bis zur verteilung der einzelnen schichten auf die jeweiligen AN........

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