Erstellt am 17.03.2009 um 23:07 Uhr von ridgeback
@laurenz,
sofern nicht anderweitig geregelt, tritt die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit ein -§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG-. Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet -BAG, Urteil vom 13.3.2007, 9 AZR 494/06-. Besteht der Auszubildende vorher schon die Abschlussprüfung, so endet es mit dem Bestehen der Prüfung. Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert es sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr -§ 21 Abs. 3 BBiG-.
Erstellt am 18.03.2009 um 07:39 Uhr von rolfo2
Es kann aber auch in der Ausbildungsverordnung der IHK eine Ankündigungsfrist vorgeschrieben sein, dies wäre erstmal zu prüfen.