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Mobbing gegen Arbeitnehmer

M
MCBRV
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ein Abteilungsleiter fordert seine Mitarbeiter auf, gegen eine Mitarbeiterin Beweise zu sammeln, um - ein eh zum Sommer auslaufender Vertrag - dann bei der Geschäftsführung zu begründen, keine Verlängerung anzustreben. Fällt dies unter § Mobbing?

6.67602

Community-Antworten (2)

RW
rainer w

11.03.2009 um 22:49 Uhr

Wenn das tatsächlich stimmt, dann würde ich sofort wegen störung des Betriebsfriedens gegen den Abteilungsleiter vorgehen. Das ist das was mir im ersten Moment einfällt, beim 2. würde ich bestimmt noch mehr finden.

S
skysurfer5

12.03.2009 um 12:09 Uhr

Ohne die genauen Hintergründe dieser Anweisung zu kennen, könnte es zu einem Verstoß gegen das AGG führen, wenn eine vorliegende Benachteiligung (hier evtl. aufgrund Alter oder Geschlecht???) erfolgen sollte. Hier ist dann der BR (sofern vorhanden) nach §80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG ,§88 Nr. 4 BetrVG und § 17 Abs. 1 AGG gefordert. Gemäß § 12 AGG hat der AG die Beschäftigen vor Benachteilgung durch andere zu Schützen. Auch die Anweisung zur Benachteiligung einer Person au seinem in § 1 AGG genannten Grund gilt als Benachteiligung. Diese Anweisung muß vorsätzlich erfolgen, was in diesem Fall anzunehmen ist. Wichtig hierbei: Es ist egal, ob die angewiesenen MA/innen die Benachteiligungen auch tatsächlich ausführen. Bleibt nur die Frage, warum der Abteilungsleiter den Vertrag nicht verlängern möchte?

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