Erstellt am 11.03.2009 um 21:49 Uhr von rainer w
Wenn das tatsächlich stimmt, dann würde ich sofort wegen störung des Betriebsfriedens gegen den Abteilungsleiter vorgehen. Das ist das was mir im ersten Moment einfällt, beim 2. würde ich bestimmt noch mehr finden.
Erstellt am 12.03.2009 um 11:09 Uhr von skysurfer5
Ohne die genauen Hintergründe dieser Anweisung zu kennen, könnte es zu einem Verstoß gegen das AGG führen, wenn eine vorliegende Benachteiligung (hier evtl. aufgrund Alter oder Geschlecht???) erfolgen sollte. Hier ist dann der BR (sofern vorhanden) nach §80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG ,§88 Nr. 4 BetrVG und § 17 Abs. 1 AGG gefordert.
Gemäß § 12 AGG hat der AG die Beschäftigen vor Benachteilgung durch andere zu Schützen. Auch die Anweisung zur Benachteiligung einer Person au seinem in § 1 AGG genannten Grund gilt als Benachteiligung. Diese Anweisung muß vorsätzlich erfolgen, was in diesem Fall anzunehmen ist.
Wichtig hierbei: Es ist egal, ob die angewiesenen MA/innen die Benachteiligungen auch tatsächlich ausführen.
Bleibt nur die Frage, warum der Abteilungsleiter den Vertrag nicht verlängern möchte?