Erstellt am 24.03.2020 um 12:18 Uhr von celestro
Egal ob Urlaub oder Arbeitsplan ... einfach so etwas schon beschlossenes zu ändern, darf man nicht. Stellt sich nur die Frage, wie weit Du bereit bist zu gehen, um den Ursprungszustand wieder zu bekommen.
Erstellt am 24.03.2020 um 13:06 Uhr von Tulpe
Urlaub mit schulpflichtigen Kindern – Haben Eltern Vorrang zur Ferienzeit?
Gesetzliche Grundlage für die Planung der Urlaubstage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), auch Urlaubsrecht genannt. § 7 des BUrlGs Satz 1 lautet wie folgt:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
In Anbetracht der Aussage „unter sozialen Gesichtspunkten“ hat der Arbeitgeber die Aufgabe, abzuwägen, welche Arbeitnehmer Urlaub in den Schulferien am ehesten benötigen. Hierfür kommen verschiedene Szenarien in Frage:
Ein Angestellter hat Kinder, die noch zur Schule gehen und kann gemeinsam mit diesen infolgedessen ausschließlich in den Schulferien wegfahren.
Ein Mitarbeiter hat einen Partner, dem nur zu bestimmten Zeiten Urlaub gewährt wird. Um gemeinsam mit dem Partner Urlaub machen zu können, muss dieser aufeinander abgestimmt werden.
Ein Mitarbeiter war in Rehabilitation wie beispielsweise einer Kur und möchte direkt im Anschluss daran seinen Urlaubsanspruch geltend machen. Gemäß BurlG wäre der Arbeitgeber in diesem Fall sogar gesetzlich verpflichtet, dem Urlaub stattzugeben, selbst wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Erstellt am 24.03.2020 um 13:36 Uhr von esci
War denn dein Urlaub bereits genehmigt? Falls ja, so kann er nicht einseitig durch den Arbeitgeber wieder geändert werden, erst recht nicht, um einem anderen Kollegen stattdessen Urlaub zu geben.