Übernahme JAVen öD
Hallo,
ich bin Mitglied einer JAV im öffentlichen Dienst. Es besteht bei uns Haushaltsstop und der Arbeitgeber hat uns bereits eine Kündigung-->keine Kündigung, nur eine Information zur Beendigung des Ausbildungsvertrags, zukommen lassen. Der Antrag auf Übernahme wird, so wurde uns von vielen Stellen auch geraten, trotzdem gestellt.
Meine Frage: Besteht trotz der oben genannten Gründe eine Chance auf Übernahme? De JAVen vor uns haben es alle geschafft.
MFG
Community-Antworten (3)
10.03.2009 um 19:41 Uhr
@Lotti 1984 nun, wie groß die Chance ist, kann man so über die Wellen des www wohl schlecht beurteilen. Wichtig ist zunächst mal, dass Du auf alle Fälle und unbedingt Deinen Antrag auf Übernahme stellst. Dadurch kommt erst mal ein unbefristetes AV zustande und der AG kann dieses nur wie folgt ändern:
Der AG kann, sofern das Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt worden ist, den Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nur durch die Anrufung des ArbG im Wege des Beschlussverfahrens und durch einen für ihn erfolgreichen Beschluss verhindern (vgl. BAG 5. 4. 84, AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972). Der AG wird also auf die »Klägerrolle« verwiesen. In ihrer inneren Struktur entspricht die Bestimmung den Regelungen zur Abwehr des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5. Die Anrufung des ArbG durch den AG muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen (zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vgl. Rn. 9, 9 a).
Die Vorschrift des Abs. 4 sieht zwei Arten von möglichen Anträgen des AG vor: einen Feststellungsantrag (Abs. 4 Nr. 1) und einen Auflösungsantrag (Abs. 4 Nr. 2). Beide Anträge sind im Wege des Beschlussverfahrens zu stellen (vgl. Rn. 36). Der Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, soll das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindern, während der Antrag, das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, auf das rechtsgestaltende Eingreifen des ArbG in das bestehende Arbeitsverhältnis abzielt.
Vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kommt nur der Feststellungsantrag nach Abs. 4 Nr. 1 in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das geschützte Organmitglied, das zur Erhebung des Weiterbeschäftigungsverlangens berechtigt ist, dieses Verlangen bereits gestellt hat. Ein Feststellungsantrag, den der AG stellt, bevor der Berechtigte überhaupt seine Weiterbeschäftigung verlangt hat, ist unzulässig (Fitting, Rn. 35; a. A. GK-Kreutz, Rn. 115).
Wenn Du Zugang zu einem Kommentar des BetrVG hast (müßte im BR Büro ja vorhanden sein), dann lies Dir bitte mal die Kommentierung zu § 78 a "Entbindung von der Übernahme" aufmerksam durch, dann erhältst Du vielleicht selber einen Eindruck, wie Deine Chancen stehen.
10.03.2009 um 19:47 Uhr
Ich könnte gut möglich sein, dass das BetrVG hier nicht weiter hilft.
"Ich bin Mitglied einer JAV im öffentlichen Dienst. "
Gewählt über das BetrVG oder über´s Personalvertretungsgesetz?
10.03.2009 um 20:01 Uhr
*Es könnte gut möglich sein, dass das BetrVG hier nicht weiter hilft. * Da hast Du Recht und ich habe zu oberflächlich gelesen.
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