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Zeit Ersatzmietglieder

KVD
Karlchen vom Dach
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ich bin BR Ersatzmietglied , Nehme An Fasst jede BRsitsung teil. Mein Arbeitgeber sagt ich darf erst 5 minuten vor derSitzung meinen Arbeitsplatz verlassen,Das schaffe ich aber nicht das ich Pünktlich zur BR Sitzung erscheine????

4.95705

Community-Antworten (5)

S
seppel1

09.03.2009 um 21:57 Uhr

@Dach

Frage doch einmal den AG nach der Rechtsgrundlage für seine Aussage. Er möge sie Dir gerne schriftl. geben, da ihr das dann im BR als Thema behandken möchtet und auch ggf. der RA der GEW zur Prüfung. Damit dürfte sich das Thema dann erledigt haben.

Du darfst dir hier die Zeiit nahem die du benötigst. Auch 10 mehr weil Du vor der Sitzung im BR-Büro noch etwas nachschlagen musst. Wenn Du übrigens mehr Vorbereitungszeit benötigs um dich mit den TOPs und den Fakten vertraut zu machen, ggf. auch um im gesetz/ Kommentar nach zu schlagen, hast Du auch diese Zeit. Sollte der AG Problem haben, mache den Vorschlag, dass du gerne den RA der GEW bitten möchtest das er zur Klärung in den betrieb kommt.

Nur bitte, immer richtig ab und zurüchmelden. Also ich gehe nun zur Aufgabenwahrnehmung aks BR. Das was, geht den AG nichts an. Bitte auch frühzeitig die voraussichtliche Abwesenheit bekanntgeben sofern möglich, damit der AG Ersatz holehn kann usw.

N
nicoline

09.03.2009 um 22:04 Uhr

Karlchen vom Dach zunächst mal frage ich mich, wieso Du als Ersatzmitglied fast an jeder Sitzung teilnimmst, zur Erforderlichkeit der Ladung eines Ersatzmitgliedes bedarf es ganz bestimmter Voraussetzungen, aber das nur mal so am Rande. Aber jetzt zu Deiner Frage: der AG hat Dir hier überhaupt nichts vorzuschreiben. Bist Du zur Sitzung geladen mußt Du Dich lediglich bei Deinem Vorgesetzten zur BR Arbeit abmelden, wenn Du fertig bist mit BR Arbeit, wieder zurückmelden. In dem Augenblick, wo Du als Ersatzmitglied geladen bist, bist Du vollwertiges BR Mitglied und für diese gilt folgendes, zum Ausdrucken und Vorzeigen, wenn Du denn das nötige Selbstbewußtsein hast, ansonsten bitte Deinen BRV, das zu regeln:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

.Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: IGM, 6. nicoline

B
Bremen

09.03.2009 um 22:08 Uhr

@nicoline Wie oft willst du das noch hier herein kopieren?

RW
rainer w

09.03.2009 um 23:08 Uhr

@Bremen .........ich denke mal so lange bis es auch der letzte weiß!!!!!!!!! Wie oft willst Du es noch lesen????????

I
iddie3

10.03.2009 um 11:22 Uhr

@ nicoline @ rainer w Danke. Mir hilft das Infoblatt ebenfalls weiter. Bin erst neu im Forum und habe daher nicht die "älteren Kopien" gelesen. Weiter so. Gruß iddie3

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