Erstellt am 06.03.2009 um 13:58 Uhr von mic34
Hallo Pinkmann,
solange die Krankheiten nicht dabei stehen sehe ich bei den Dienstplänen kein Problem. Bei den Tafeln in den Abteilungen hätte ich eins wenn auch Betriebsfremde diese Tafeln sehen können.
Erstellt am 06.03.2009 um 14:06 Uhr von seppel1
Nein, wer AU ist geht außer dem AG niemanden etwas an. Klater Fall der Verletzung des Schutzes besonders schützenswerter Daten.
Der AG kann im DP angeben "nicht anwesend/abwesend" aber nicht den Grund!
Hier liegt also ein ganz klar strafrechtlich bewerteter Sachverhalt der Verletzung des Datenschutzes vor.
Erstellt am 06.03.2009 um 14:35 Uhr von betriebsratten
Volle Übereinstimmung mit Seppel1
Es ist wichtig ob jemand da ist oder nicht-der Grund ist absolut unerheblich und nicht von Belang!!!
Erstellt am 06.03.2009 um 15:12 Uhr von kriegsrat
@ seppel
"ein ganz klar strafrechtlich bewerteter Sachverhalt der Verletzung des Datenschutzes"
erklär mir doch bitte, welchen durch welches strafgesetz mit strafe bewehrten tatbestand du hier siehst ?
Erstellt am 06.03.2009 um 15:28 Uhr von kriegsrat
@ pinkmann
na gut, machs ich eben selber.......
1.1 Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten im Betrieb
1.1.1 Krankheitszeiten
Der Aufsichtsbehörde liegen Informationen vor, wonach in Betrieben Listen am ”Schwarzen Brett” ausgehängt oder den Gehaltsabrechnungen beigelegt worden sind, aus denen die Namen der einzelnen Beschäftigten sowie deren jährliche Krankheitstage hervorgehen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2) und nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen sind personenbezogene Daten, die sich auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen, vertraulich zu behandeln. Dies bedeutet, daß ein Arbeitgeber, wenn er seinen Arbeitnehmern den Krankenstand vor Augen halten will, allenfalls zusammengefaßte Angaben hierzu machen darf, die sich nicht auf einzelne Arbeitnehmer beziehen lassen.
Wenn ein Arbeitgeber auf Mitarbeiter einwirken will, muß dies im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses direkt gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer geschehen (etwa in Personalgesprächen). Eine Anprangerung durch Aushang am ”Schwarzen Brett” oder durch Verteilen von Listen an die Arbeitnehmer ist demgegenüber unzulässig und stellt eine unverhältnismäßige, das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzende Maßnahme dar. Auch im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich keine Angaben über krankheitsbedingte Fehlzeiten gemacht werden, die sich auf namentlich benannte oder bestimmbare Vergleichspersonen beziehen
(Bekanntmachung des Innenministeriums (Nr. 32) über Hinweise zum Bundesdatenschutzgesetz für die private Wirtschaft und zum Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 22. Dezember 1993; Az.: 2-0552.1/7)
Nach § 43 BDSG handelt ordnungswidrig, wer gegen verschiedene Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.
Nach § 44 BDSG handelt strafbar, wer bestimmte Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorsätzlich oder gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht oder in Schädigungsabsicht begeht. Es kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren verhängt werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die Betroffenen, die verantwortlichen Stellen, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Aufsichtsbehörde
Erstellt am 06.03.2009 um 15:33 Uhr von mic34
@Kriegsrat,
man lernt eben nie aus. Wie würdest Du dann die Infos hier sehen? http://www.pflegewiki.de/wiki/Dienstplan
Erstellt am 06.03.2009 um 15:57 Uhr von kriegsrat
@ mic34
kritisch.......
und nur bei nachprüfbaren quellenangaben einigermaßen verlässlich.....
wie bei allen "...wikis..."
Erstellt am 06.03.2009 um 17:12 Uhr von seppel1
@kriegsrat
willst Du immer noch einen §§§ oder reicht Dir Deine Antwort :-))
Erstellt am 06.03.2009 um 17:18 Uhr von kriegsrat
@ seppel
..du bist ja ein richtig humoriger geselle .....;-)))
Erstellt am 06.03.2009 um 17:24 Uhr von rainer w
Und was ist mit letzten Punkt in §8 BDSG ß
Erstellt am 06.03.2009 um 17:31 Uhr von ganther
Nachdem soetwas bei uns im Unternehmen auch schon der Fall war haben mehrere BRs unseres Hauses Landesdatenschützer eingeschaltet die eine solche Praxis als nicht zu beanstanden angesehen haben.
Es gebe vorliegend nämlich einen Zweck für die Veröffentlichung dieser Daten. Die Kollegen müssen darüber informiert sein, ob ein Kollege nicht im Unternehmen sei und wie lange. Es sei auch wichtig dass die Kollegen wüßten, dass die Abwesenheit ggf. auch noch länger andauern könne wie zunächst angezeigt. Zwar könnte der AG im Dienstplan den MA als abwesend kennzeichnen aber damit wäre nicht klar, dass hier gewisse Unsicherheiten bestehen.
Daher kann man das sicher aus anders sehen wie kriegsrat
Erstellt am 06.03.2009 um 17:35 Uhr von rainer w
@ganther
Diese Ausage bezieht sich wohl eher auf die Meinung dieser Landesdatenschützer, lässt sich aber rechtlich wohl kaum untermauern.
Erstellt am 06.03.2009 um 18:09 Uhr von kriegsrat
@ rainer w
§ 8 BDSG zieht hier nicht, da ein privater betrieb nicht als öffentliche stelle im sinne dieses gesetzes gilt
Erstellt am 06.03.2009 um 18:23 Uhr von ganther
@rainer
das aren die Datenschützer aus 3 Ländern... sprechen die sich ab oder irren die sich alle?
Erstellt am 06.03.2009 um 18:35 Uhr von rainer w
Ich bin diese Woche auch im KBR mit Vertretern aus 3 Bundesländern zusammen gewesen und wir haben uns auf 2 gemeinsamme BV´s durchgearbeitet. Du magst jetzt sagen sie kamen einzeln, aber ddas ging aus DeinerAntwort dann nicht hervor.
Erstellt am 06.03.2009 um 18:42 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Lieber Datenhumanist,
ich kann mir zum ersten mal vorstellen, dass hier im Sinne des AGG kein AG die Krankentage aushängen sollte...
Erstellt am 06.03.2009 um 18:43 Uhr von Immie
@ganther
War auch ein Deutscher dabei?:-)
Erstellt am 06.03.2009 um 18:48 Uhr von ganther
@immi
den Süden und Osten der Republik zählen manche Leute tatsächlich zum Ausland...
Erstellt am 06.03.2009 um 18:52 Uhr von Immie
@ganther
Nun, Länder hätte ja auch sein können...Italien , Frankreich , Spanien.
Erstellt am 06.03.2009 um 18:53 Uhr von ganther
@rainer
das waren jeweils einzelne Vorgänge und so kamen die nacheinander in unterschiedliche Betriebe
Erstellt am 06.03.2009 um 18:55 Uhr von ganther
@immi
könnte natürlich auch sein.... aber wenn ich an unseren Laden denke dann eher Timbuktu
Erstellt am 06.03.2009 um 19:13 Uhr von rainer w
Aber mal zurück von Timbuktu ins Deutsche Ländle. Wenn unser Fragesteller unbedingt erreichen will das seine Daten gestrichen werde, wäre vielleicht noch die Frage wie kamen Die Daten in den Rechner in dem ja wohl eine Auswertung stattgefunden hat? Denn eine perönliche Feststellung die maschinell festgehalten wird und mit der dann gearbeitet wird nennt man doch so, oder ? Ist zwar ganz kleinlich gedacht, aber immerhin eine Möglichkeit
Erstellt am 06.03.2009 um 19:47 Uhr von mic34
Also wenn das so eng gesehen werden muss, dan dürfte mein Vorgestzter nicht eimal auf die Frage antworten wenn ich mich bei ihm erkundige was mit meinem Kollegen ist der mich ablösen sollte. (also nur mal so theoretisch).
Halte ich für ziemlich Realitätsfremd.
Erstellt am 06.03.2009 um 19:50 Uhr von Kölner
@mic34
Es gibt sogar Ansichten einiger Fachleute, die die Zusammenschau von AN im Dienstplan als unverantwortlich ansehen.
Ach übrigens...
...'realitätsfremd' ist etwas anderes!
Erstellt am 06.03.2009 um 20:02 Uhr von mic34
@Kölner
Also in dem Unternehmen in dem ich tätig bin hängen die Schichtpläne der Kollegen die im Schichtbetrieb arbeiten, steht auch wenn ein Kollege krank ist. Bisher hat sich darüber keiner beschwert und mir ist auch kein Problem diesbez. bekannt.
Wenn es allerdings tatsächlich anders zu sehen wäre müsste man da viell. umdenken!?
Gruß
Mic34
Erstellt am 06.03.2009 um 20:57 Uhr von rainer w
@mic34
....ist aber eine hervorragende Art um auf zu zeigen wohin die Veroffentlichung eines Namens führen kann.
Mal angenommen in dem Rechner wird mit SAP gearbeitet.... so weit so gut, ist nichts schlimmes dabei wenn man dies benutzt. Wenn der BR aber nicht weiß das dies wiederum mit Business Warehouse verknüpft ist dann ist das Datenschutzdilemma groß.