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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlergebnis veröffentlichen - darf man das öffentlich aushängen?

T
Thorsten
Nov 2016 bearbeitet

Darf man das Wahlergebnis öffentlich aushängen?

Hallo,

ich bin im Wahlvorstand und habe die diesjährige Betriebsratswahl durchgeführt.

Die Auszählung ist vor 2 Tage ordnungsgemäß durchgeführt und das Ergebnis festgestellt worden. In meinem Leitfanden von der Gewerkschaft, steht geschrieben, dass der Wahlvorstand nach der Drei-Tages-Frist bekannt geben muss, wer nun im Betriebsrat ist.

Die Kolleginnen und Kollegen fragen allerdings ständig nach dem Wahlergebnis. Darf ich als Wahlvorstand das Ergebnis der Auszählung öffentlich aushängen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe & Antwort.

Gruß,

Thorsten

3.94503

Community-Antworten (3)

P
p.g.

05.05.2006 um 14:02 Uhr

warum 2 x

M
merlin

05.05.2006 um 14:05 Uhr

Nachdem die Auszählung öffentlich erfolgt, kannst Du das vorläufige Wahlergebnis auch bekannt machen, wir haben das so gemacht. Mit der Bekanntgabe der endgültigen BR-Mitglieder haben wir natürlich bis zum Ende der Drei-Tage-Frist gewartet, es könnte ja sein, daß jemand die Wahl nicht annimmt

S
S:B

07.05.2006 um 11:14 Uhr

Hallo

Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach beendigung der Auszählung vom Wahlvorstand Öffendlich auszuhängen. Die drei tagesfrist dient dazu den gewählten zeit zu geben sich dem Wahlvorstand gegenüber zu Erklähren ob sie die Wahl annehmen oder nicht ( Schriftlich ). wenn sie keine Erklährung abgeben ,sich allso nicht melden gilt die Wahl als angenommen. Nach den Drei Tagen hat dann der Wahlvostand die gewählten BR Mitglieder als gewält bekannt zu geben.

Zum besseren verständniss

wahlergebniss Liste der Kandidaten mit ihrem jeweiligen Stimmen aus der Auszählung

Nach drei agen dann die Endgültige liste der Gewählten.

Das unmittelbar nach der Wahl ist in der wahlordung vorgeschrieben. (zwingend)

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