Erstellt am 05.03.2009 um 23:33 Uhr von Der alte Heini
Isa86
Wenn der Bildungsurlaub so ausgeschrieben und anerkannt ist, dürfte auch die Prüfung dazu gehören.
Entsprechende Kommentare oder Urteile wird dir, so wie ich das aus der Ferne beurteilen kann, so schnell keiner nennen können, da nicht alle Bundesländer die gleichen Voraussetzungen haben.
Erstellt am 06.03.2009 um 04:04 Uhr von rainer w
Wenn ich jetzt mal von meiner Wahlheimat ausgehe, dann zählt dort Das Niedersächsische Bildunggesetz ( auf manchen Seiten auch unter Erwachsenenbildungsgesetz zu finden). Wie mein verehrter Herr Kollege vor mir schon schrieb gibt es diesen aber nicht in allen Bundesländern. Nach dem Niedersächsischem Bildungsgesetz stehen Dir im Jahr 5 Tg. Extraurlaub im Jahr dafür zu, oder aber, soweit es vorher mit dem AG vereinbart wurde 10 Tg alle zwei Jahre.
Art und Inhalt sind dabei unrelevant, da der Arbeitgeber dies nicht zu genehmigen hat, sondern lediglich die Tage die die Maßnahme betreffen. Du oder auch die Stelle wo Du die Maßnahme durchführen lässt, müssen jedoch den schriftl. Nachweis erbringen das der Bildungsträger vom Bildungsministerium des jewailigem Bundeslandes anerkannt ist.
Erstellt am 06.03.2009 um 12:59 Uhr von Isa86
Danke rainer, die Bildungsmaßnahme ist nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom Bildungsministerium anerkannt, dass auch von den anderen Bundesländern übernommen wurde. Selbst ein Nachweis liegt vor und man stellt sich quer. Gruß Isa
Erstellt am 06.03.2009 um 17:10 Uhr von rainer w
@Isa86
Verweise Deinen AG nochmals darauf das er nicht über die Maßnahme an sich bestimmen darf und las ihn überm BR noch mal das genaue Gesetz auseinander legen. Wenn Du ein Musterurteil brauchst, mach Dein Fenster auf und ich sende Dir ein Urteil wo eine Arbeitnemerin ihre Arbeitgeberin Durch mehrere Instanzen vor Gericht gejagt, und gewonnen hat.