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Bildungsurlaub - gehören Prüfungen zu einer Weiterbildung nach dem Bildungsurlaubsgesetz?

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Isa86
Jan 2018 bearbeitet

Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass Prüfungen nicht zu einer Weiterbildung gehören. Die Weiterbildung wird nach dem Bildungsurlaubsgesetz mit Bildungsurlaub gefördert wird. Meine Meinung dazu: Immatrikulation, Exmatrikulation, Prüfungen gehören genau zu dieser Bildungsmaßnahme wie der entsprechende Unterricht, denn ohne Prüfungen kein Abschluss. Liege ich falsch oder mein Arbeitgeber? Wo stehen entsprechende Kommentare zum Bildungsgesetz?

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Community-Antworten (4)

DAH
Der alte Heini

06.03.2009 um 00:33 Uhr

Isa86 Wenn der Bildungsurlaub so ausgeschrieben und anerkannt ist, dürfte auch die Prüfung dazu gehören. Entsprechende Kommentare oder Urteile wird dir, so wie ich das aus der Ferne beurteilen kann, so schnell keiner nennen können, da nicht alle Bundesländer die gleichen Voraussetzungen haben.

RW
rainer w

06.03.2009 um 05:04 Uhr

Wenn ich jetzt mal von meiner Wahlheimat ausgehe, dann zählt dort Das Niedersächsische Bildunggesetz ( auf manchen Seiten auch unter Erwachsenenbildungsgesetz zu finden). Wie mein verehrter Herr Kollege vor mir schon schrieb gibt es diesen aber nicht in allen Bundesländern. Nach dem Niedersächsischem Bildungsgesetz stehen Dir im Jahr 5 Tg. Extraurlaub im Jahr dafür zu, oder aber, soweit es vorher mit dem AG vereinbart wurde 10 Tg alle zwei Jahre. Art und Inhalt sind dabei unrelevant, da der Arbeitgeber dies nicht zu genehmigen hat, sondern lediglich die Tage die die Maßnahme betreffen. Du oder auch die Stelle wo Du die Maßnahme durchführen lässt, müssen jedoch den schriftl. Nachweis erbringen das der Bildungsträger vom Bildungsministerium des jewailigem Bundeslandes anerkannt ist.

I
Isa86

06.03.2009 um 13:59 Uhr

Danke rainer, die Bildungsmaßnahme ist nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz vom Bildungsministerium anerkannt, dass auch von den anderen Bundesländern übernommen wurde. Selbst ein Nachweis liegt vor und man stellt sich quer. Gruß Isa

RW
rainer w

06.03.2009 um 18:10 Uhr

@Isa86 Verweise Deinen AG nochmals darauf das er nicht über die Maßnahme an sich bestimmen darf und las ihn überm BR noch mal das genaue Gesetz auseinander legen. Wenn Du ein Musterurteil brauchst, mach Dein Fenster auf und ich sende Dir ein Urteil wo eine Arbeitnemerin ihre Arbeitgeberin Durch mehrere Instanzen vor Gericht gejagt, und gewonnen hat.

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