Erstellt am 04.03.2009 um 18:54 Uhr von nicoline
@Stafford.
Dieses ist der letzte Satz des § 13 BetrVG.
Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums (1. März bis 31. Mai 2010) noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum ( 1. März bis 31. Mai 2014) der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Wieso wirst Du daraus nicht schlau?
Erstellt am 04.03.2009 um 18:55 Uhr von Kölner
@Stafford
Wollen wir mal hoffen, dass Ihr nach dem 01.03.2005 gewählt habt.
Dann gilt für Euch der Wahlzeitraum vom 01.03-31.05.10.
Erstellt am 04.03.2009 um 20:10 Uhr von nicoline
@Stafford
Schäm, Kölner hat natürlich Recht, hab die Jahreszahlen zu sehr überflogen. ;-(