Erstellt am 11.03.2020 um 13:18 Uhr von celestro
Was tut die Person anderes, als wenn jetzt ein neuer MA kommen würde und man Ihr sagt: "bitte zeigen Sie dem neuen MA alles"?
Erstellt am 11.03.2020 um 13:24 Uhr von ryback
Naja, ein Ausbilder hat da durchaus schon ne Ganze menge mehr Aufgaben. ;) Siehe Ausbildungsverordnung - also fachliche, sachliche, pädagogische und organisatorische. Ich würde schon sagen, das es sich von der zeitlich begrenzten Aufgabe des "Einarbeiten eines neuen MA" deutlich unterscheidet.
Erstellt am 11.03.2020 um 13:31 Uhr von Kjarrigan
Ja, das kann zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gehören.
Es ist allerdings eine Frage des Umfangs.
Also MA oder Azubi einarbeiten, Sachen zeigen ja.
Ständiger Ansprechpartner den ganzen Arbeitstag / Arbeitszeit über Monate eher nein, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder einer Sondervereinbarung.
Hat die MA einen Ausbilderschein?
Erstellt am 11.03.2020 um 13:34 Uhr von Dummerhund
@ryback
Ein Schreiben mit Gründen warum du das Amt im Betrieb nicht mehr ausfüllen möchtest sollte eigentlich reichen. Denn ist es nicht im AV explizit erwähnt sollte kann dich keiner Zwingen dieses Amt aus zu führen. Eventuelle Gehaltseinbußen, solltest du mehr Gehalt deshalb bekommen, wären natürlich in Kauf zu nehmen.
Notfalls an die IHK wenden und sich als Ausbilderperson austragen lassen.
Erstellt am 11.03.2020 um 13:39 Uhr von celestro
"Ein Schreiben mit Gründen warum du das Amt im Betrieb nicht mehr ausfüllen möchtest sollte eigentlich reichen."
Es geht doch gar nicht um ryback.
"Denn ist es nicht im AV explizit erwähnt sollte kann dich keiner Zwingen dieses Amt aus zu führen."
Kann hier noch nicht wirklich erkennen, ob es überhaupt ein "Amt" ist. Schon alleine, dass es mehrere gibt, klingt seltsam. Oder gibt es soviele "Auszubildende", dass es daher mehrere "Ausbilder" gibt?
Erstellt am 11.03.2020 um 14:36 Uhr von stehipp
Es muss auch noch ein zweiter Aspekt angeschaut werden.
In manchen Stellenbeschreibungen steht das Thema Ausbilder drin.
Jetzt könnte der AG sagen, na wenn du nicht mehr als Ausbilder fungieren willst, erfüllst du das Stellenprofil nicht mehr. Ergo, du kannst die Stelle nicht mehr besetzen.
Ist bei uns z.B. bei allen Filialleitern/ Niederlassungsleitern so.
Erstellt am 11.03.2020 um 14:40 Uhr von Dummerhund
"Es geht doch gar nicht um ryback"
oki hast ja Recht.
Erstellt am 11.03.2020 um 17:07 Uhr von ryback
Ok, also mal zur Klärung:
Bei uns sind 6 GvMs die alle ausbilden auf Grund ihrer fachlichen Eignung und der langjährigen Berufserfahrung. Des Weiteren hat das Unternehmen einen weiteren GvM in einer Leitungsposition, der den Ausbilderschein hat.
Die Ausbilderaufgabe haben die GvMs schon immer übernommen und auch gern gemacht. Aber sie nehmen ihre Aufgabe auch ernst und erledigen diese mit entsprechendem Engagement. Als Vorgesetzter würde ich niemanden dazu drängen auszubilden, wenn er es nicht mehr will. Egal ob er fachlich/didaktisch und rechtlich dazu in der Lage wäre. Das sieht meine Geschäftsführung aber anders.
Daher nochnmal die klare Frage: Kann einem Angestellten die Aufgabe des Ausbildens als Teil seiner Arbeiten einfach "Aufgezwungen" werden, oder nicht? Gibt es da rechtliche Absicherungen o.ä.
Die Kandidaten um die es geht, sind schon seit 20 Jahren im Unternehmen. Stellenbeschreibungen enthalten keinen Hinweis auf Ausbildung und Arbeitsverträge ebenfalls nicht.
Und ja, wir ordnen jeden Azubi immer ein Jahr einem Ausbilder zu. Kein Ausbilder hat mehr als einen Azubi, es sei denn in Urlaub oder Krankheitszeiten.
Erstellt am 11.03.2020 um 17:21 Uhr von celestro
GvM?
Aber ich verstehe das richtig ... von 7 GvM hat lediglich 1 die Ausbildereignungsprüfung abgelegt?
besonders klar ist der Sachverhalt für mich immer noch nicht. Aber tendenziell würde ich nach dem letzten Post in Richtung "kann man eher nicht aufzwingen" gehen ...
Erstellt am 11.03.2020 um 17:48 Uhr von ryback
GvM = Gestalter für visuelles Marketing.
Erstellt am 11.03.2020 um 18:00 Uhr von Dummerhund
@celestro
Das ein Ausbilder eine Ausbildereignungsprüfung ablegen und bestehen muß ist ein weit verbreiteter Irrtum.
geeignet ist:
https://www.handwerk-magazin.de/wer-darf-ausbilden/150/519/24057
aber wir sind uns eins, zwingen kann man die Person hier nicht.
Erstellt am 11.03.2020 um 19:25 Uhr von celestro
"Das ein Ausbilder eine Ausbildereignungsprüfung ablegen und bestehen muß ist ein weit verbreiteter Irrtum."
Habe doch gar nicht geschrieben, das man eine haben muss. Aber davon abgesehen, steht in Deinem Link sowas:
"Die berufs- und arbeitspädagogische Eignungen müssen angehende Ausbilder in einer Prüfung nachweisen."
LOL!
Erstellt am 11.03.2020 um 22:12 Uhr von ryback
ok, "zwingen kann man die person nicht"
woraus leite ich das ab, wenn es an die argumentation geht?
für mich ist klar, ich möchte meinen angestellten da soweit wie möglich unterstützend helfen wenn die diskussion mit der geschäftsleitung kommen sollte. neben den offensichtlichen gründen - warum soll jemand ausbilden, der nicht will? damit ist doch auch die Qualität der ausbildung in frage gestellt, habe ich es natürlich wesentlich leichter wenn ich eine gute rechtliche grundlage habe. sofern es denn eben eine gibt. ;)
Erstellt am 11.03.2020 um 22:32 Uhr von Dummerhund
Stell die Frage doch mal anders herum, warum sollte man ihn zwingen können?
Erstellt am 12.03.2020 um 07:48 Uhr von Kjarrigan
Wenn nicht im AV oder der Stellenbeschreibung steht bleibt eigentlich nur
das Direktionsrecht.
Also billiges Ermessen des AG. Der AG muss die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen.
AN'in müsste hier dann Argumente finden, dass sie "weniger" geeignet ist (z.B: kein Ausbilderschein) oder z.B. ihre arbeitsvertraglich geschuldete Hauptarbeit darunter leidet.
Evtl. kann man die Vergütung ansprechen (muss man aber schauen, ob der TV dazu etwas sagt bzw. wie die MA'in überhaupt eingruppiert ist)
Als AG würde ich mir schon überlegen, ob ein "nicht motivierter" Ausbilder geeignet ist, meine Azubis auszubilden. Vielleicht sollte der BR hier mal schauen, was die Motivation des AG ist, das unbedingt so zu machen.
Erstellt am 12.03.2020 um 13:12 Uhr von Dummerhund
Erstellt am 11.03.2020 um 18:00 Uhr von Dummerhund
@celestro
Das ein Ausbilder eine Ausbildereignungsprüfung ablegen und bestehen muß ist ein weit verbreiteter Irrtum.
geeignet ist:
https://www.handwerk-magazin.de/wer-darf-ausbilden/150/519/24057
aber wir sind uns eins, zwingen kann man die Person hier nicht.
Muss mich erstmal entschuldigen.
Medis hatten mir wohl das Hirn vernebelt
Erstellt am 05.07.2022 um 10:30 Uhr von schade
Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen, da es mich persönlich betrifft. Durch einen internen Vorfall habe ich leider das Vertrauen in meine Vorgesetzte verloren. Ich bin mit der Betreuung unserer Auszubildenden im Büro betraut, habe aber keinerlei Vertragsergänzungen etc dazu bekommen...das lief quasi mehr stillschweigend, weil ich die Aufgabe gerne übernommen habe. Der Ausbilderschein wurde mir von meinem AG bezahlt, auch hier gab es keinerlei Absprachen über eine Verpflichtung. Nun spiele ich mit dem Gedanken den 'Posten' als Ausbilderin niederzulegen, da ich diesbezüglich kein Vertrauen mehr zu meiner Chefetage habe. Ich bin so enttäuscht, dass ich sogar mit dem Gedanken spiele mir einen neuen Job zu suchen.
Also nochmal in kurz...
Ich bin freiwillig Ausbilderin mit Ausbilderschein, habe keine vertragliche Regelung, keine zusätzliches Entgelt und möchte den Posten niederlegen....Geht das? und wenn ja wie?
Danke schon mal
Erstellt am 05.07.2022 um 10:56 Uhr von Relfe
da Du die Aufgabe "Ausbilder" bereits bekleidest und das auch schon länger, kann sich jetzt durch dieses "stillschweigende akzeptieren" eine "einvernehmliche Änderung deiner Aufgaben" ergeben haben.
Das würde ich nur "unetr Vorbehalt" ablehnen und ggf einen FA dazu befragen, nicht das sich daruas dann eine "Arbeitsverweigerung" ergibt.
Dir wird ja keine neue Aufgabe zugewiesen, sondern Du möchtest eine bestehende Tätigkeit nicht länger ausübern, das ist ein Unterschied. Wenn dein AG keine andere Person für diese Aufgabe hat, dann wird er einen Anspruch haben, dass du weiterhin als "Ausbilder" tätig bist.
Erstellt am 25.11.2023 um 23:39 Uhr von Tako
Guten Abend, nach IHK sieht es so aus, wenn so ein Fall vorliegt, dann kann man folgendes tuen da dies eine Freiwilligkeit ist meldet man sich bei der IHK Schriftlich da es ein Ämtliches Dokument ist und lässt sich austragen, damit kann der Chef einen nicht mehr dazu Zwingen... Aber es ist immer zu beachten das der Auzbi/in noch im Vorraus einen neuen Ausbilder/in erhält bei mir ist das gerade auch der Fall, da ich z.b im 2th Lehrjahr bin und ich keinen Ausbilder bald mehr habe, dort ist sich einfach bei der IHK zu melden es gibt dafür immer gewisse stellen, diese sind Berater diese Helfen dann auch dem Azubi aus der Nummer heraus.. und so kann man entsprechend dem zwang entkommen des Chefs.
MFG Tako (Anonymer Name)
Erstellt am 26.11.2023 um 14:01 Uhr von celestro
"kann sich jetzt durch dieses "stillschweigende akzeptieren" eine "einvernehmliche Änderung deiner Aufgaben" ergeben haben."
Das sehe ich absolut nicht. Aber einen RA zu fragen, ist sicher trotzdem nicht verkehrt.