Erstellt am 04.03.2009 um 09:24 Uhr von pit47
Hallo Ein BR Mitglied,
nach § 30 BetrVG ist der AG vom Zeitpunkt der BR-Sitzung zu verständigen, damit er eine Vertretung der BR-Mitglieder organisieren kann.
Außerdem sind die BR-Mitglieder gehalten mit dem zuständigen Vorgesetzten vom Verlassen der Arbeit und der Wiederaufnahme nach der Sitzung sich zu verständigen.
Die Vorgesetzten können dann die teilnahme der BR-Mitglieder an der BR-Sitzung dem AG weitermelden.
Erstellt am 04.03.2009 um 10:28 Uhr von kriegsrat
@ ein br mitglied
als ergänzung zu pit47
eine gesetzliche pflicht zur aushändigung der anwesenheitsliste an den AG existiert nicht, da sie bestandteil der niederschrift ist
außer : § 34 (2) der arbeitgeber hat ein anrecht darauf, daß ihm der entsprechende teil der niederschrift abschriftlich auszuhändigen ist (weil er an diesem tagesordnungspunkt teilgenommen hat), dann ist ihm auch die anwesenheitsliste auszuhändigen, da gegen sie als bestandteil der niederschrift einwände erhoben werden können
die anwesenheitsliste dient aber keinesfalls als "anwesenheitsüberwachungsmittel" für den AG
Erstellt am 04.03.2009 um 13:20 Uhr von rainer w
Zeiten der BR Arbeit fallen nicht unters Arbeitszeitgesetz und schon gar nicht unter irgend einem Direktionsrecht des AG: