Erstellt am 03.03.2009 um 16:16 Uhr von DonJohnson
@Dora
Ja, das ist eindeutig richtig. Ein BR darf wärend der Arbeitszeit keine Kollegen anwerben. Das ist im übrigen auch bei einem Streik so. Ein BRM darf nciht zu einer Arbeitsniederlegung aufrufen! ALLERDINGS: Jedes BRM kann sich zu einem VK/VL wählen oder von der GEW ernennen lassen. In dieser Funktion geht beides! Werben und zur Arbeitsniederlegung aufrufen! Wichtig ist allerdings dieses strikt zu trennen!
Auf einem GEW Semi wurde das wie folgt erklärt: Man muß zwei Button haben - auf einem steht BRM und auf dem anderen VK/VL. Wenn man Werbung macht oder zur Arbeitsniederlegung aufruft, muß der VK/VL Button an der Jacke sein und auf keinen Fall der vom BR!
Aber da Pause keine Arbeitszeit ist, kann wärend einer solchen auch ein BRM mitglieder werben!
Gruß
DJ
Erstellt am 03.03.2009 um 16:21 Uhr von CeDe
@Dora
Im Fitting finde ich in der Kommentierung einiges dazu. In Randnummer 70 heißt es: "In erster Linie kommen für die werbung im Betrieb dessen ArbN in Frage. Auch BRMitgl., nicht jedoch der BR als Organ, können deshalb Werbung für die Gewerkschaft betreiben und zwar ohne ihre BRMitgliedschaft, die ja ohnehin im Betrieb bekannt ist, leugnen zu müssen. (...) Auf der anderen Seite dürfen BRMitgl. ihre Tätgikeit für die Gewerkschaft nicht mit ihrer Amtstätigkeit verquicken. so ist eine Werbetätigkeit für die Gewerkschaft im Rahmen der Sprechenstunden des BR ebenso unzulässig wie gegenüber eine ArbN, der das BRMitgl. in seiner Amtseigenschaft aufsucht, um zB eine Beschwerde zu erheben. Ferner ist es nicht zulässig, dass dem BR zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellte Mittel für gewerkschaftliche Werbezwecke verwandt werden."
Vielleicht hilft das weiter.
Erstellt am 03.03.2009 um 17:01 Uhr von Kölner
@all
Es ist kein Problem als BRM für Mitgliedschaften der Gewerkschaft zu werben.
Erstellt am 03.03.2009 um 17:32 Uhr von DonJohnson
@Kölner
Wärend der Arbeitszeit schon... oder denkst du Dozenten der IGM sagen BRM das aus Lust und Dollerei? ;-) CeDe´s Zitat bestreitest du doch nciht, oder?
Erstellt am 03.03.2009 um 17:34 Uhr von kriegsrat
@kölner
......außer sein chef macht es zu einem !
Erstellt am 03.03.2009 um 18:04 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Der AG wird nicht weit kommen, wenn er ein Problem daraus macht!
Erstellt am 03.03.2009 um 18:30 Uhr von Immie
Darf er...
Fitting 24 Aufl §74 RN 65
Erstellt am 03.03.2009 um 19:11 Uhr von rainer w
Nicht alles was mit der GEW zu tun hat darf man einfach so aushängen. Immi hat dazu schon den richtigen hinweis gegeben.
Erstellt am 03.03.2009 um 19:17 Uhr von Kölner
@all
DKK RN 49 ff zu § 74 BetrVG
Erstellt am 03.03.2009 um 19:17 Uhr von DonJohnson
@rainer
In dieser Frage geht es aber nciht nur um das Aushängen von Werbung, sondern aktive Mitgliederbeschaffung, drum paßt CeDe´s Zitat sehr sehr gut!
Erstellt am 03.03.2009 um 19:21 Uhr von kriegsrat
@ all
ok, dann untermauern wir dies doch mal durch ein urteil:
Keine Abmahnung wegen Mitgliederwerbung für Gewerkschaft während Arbeitszeit
Werbung eines Gewerkschaftsmitgliedes
Ein Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens händigte während der Arbeitszeit einem Arbeitskollegen eine Druckschrift der von ihm vertretenen Gewerkschaft aus. Der Arbeitgeber wollte diese Mitgliederwerbung während der Dienstzeit nicht hinnehmen und erteilte dem Gewerkschaftler eine Abmahnung.
Der Rechtsstreit über die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, das sich gegen die Rechtsauffassung des Unternehmens aussprach.
Zu der im Grundgesetz ( Artikel 9 Absatz 3 GG) verankerten Koalitionsfreiheit gehört neben der Freiheit, eine Vereinigung zu bilden, ihr beizutreten oder auch ihr fernzubleiben das Recht, Vereinigungen in ihrem Bestand zu wahren und zu fördern. Dazu gehört nach Auffassung der obersten Verfassungsrichter auch das Recht, Mitglieder zu werben und damit die Grundlage für die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben und dem Fortbestand der Gewerkschaften zu sichern.
Nach dieser Entscheidung haben Arbeitgeber derartige Werbetätigkeit ihres Betriebsrates oder sonstiger Gewerkschaftsmitglieder auch während der Arbeitszeit zu dulden.
Beschluß des BVerfG vom 14.11.1995 1 BvR 601/92 RdW 1996, 406
Erstellt am 03.03.2009 um 19:24 Uhr von rainer w
Erstellt am 03.03.2009 um 19:29 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
"derartige" Jepp, da gebe ich dir Recht! Aber was hat die Frage mit aktiver Mitgliederwerbung zu tun?
Urteile sind ja immer schön und gut, es muß aber das richtige gefunden werden! Gehe ich zu einem Kollegen und diskutiere mit dem ob er in die GESW eintritt und fülle mit ihm das Anmeldeformular aus, ist das eine ganz andere Geschichte mein lieber!
Geriichte fällen Einzelfallurteile, das darf man nciht vergessen. Der Hintergrund kann ein anderer sein. Die genauen Tatbestände sollten da peinlich genau unter die Lupe genommen werden! Werbung ist nciht gleich Werbung.
Ein BR Praxix fernes Beispiel gefällig, was jeden betrifft oder betreffen könnte wenn er wollte?
Erstellt am 03.03.2009 um 19:35 Uhr von kriegsrat
@ dj
lieber freund, ich glaube, du verrennst dich jetzt mal wieder ins nirwana.......
Erstellt am 03.03.2009 um 19:37 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Lieber such- und lesekundiger BR aus einer schönen Landeshauptstadt!
Ich bin immer wieder froh, dass Du meine Meinung unterfütterst.
@Don Johnson
Das ist schon grundsätzlich so zu sehen und den neueren Ausgaben - auch im zukünftigen Fitting! - bereits kommentiert.
Erstellt am 03.03.2009 um 19:48 Uhr von DonJohnson
@Kölner @kriegsrat
Nun, da ich keine Glaskugel habe und der zukünftige Fitting noch nciht in unserem BR Büro steht, sei mir meine Meinung gegönnt. Die Kommentierung von CeDe ist die mir geläufige. Auch so gelehrt durch die IGM die ja eigentlich froh sein sollte aktive Werbung im Betrieb durch BRM durchführen zu lassen.
Mag allerdings sein, dass ich das Verhältnis zwischen GEW und VK/VL nicht genügend berücksichtigt habe. Quasi die Stärkung der VK/VL.
Aber kannst mir die Stelle aus dem DKK ja mal zukommen lassen wenn du magst. Würde das wirklich gerne mal lesen - just for info!
DJ
P.S. Na meine Verschwörungstheroie gewinnt immer mehr an Bedeutung ;-))))))
Erstellt am 03.03.2009 um 19:51 Uhr von Immie
@Don Johnson
DKK zu § 74 BetrVG...
Die BR-Mitglieder durften nach der früheren Rspr. (BAG 14. 2. 67, AP Nr. 10 zu Art. 9 GG) allerdings nur dann werbend tätig werden, wenn eine deutliche Trennung von ihrem BR-Amt zu erkennen war. Diese Trennung ist jetzt nicht mehr erforderlich, da die gesetzliche Regelung nunmehr eindeutig ist (vgl. auch Rn. 49).
und da steht dann...
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sind alle AN, die betriebsverfassungsrechtliche Funktionen ausüben, in ihrer koalitionsmäßigen Betätigung für ihre Gewerkschaft im Betrieb nicht beschränkt.