Werbung für die Gewerkschaft - Mitgliedern des Betriebsrates während der Arbeitszeit nicht gestattet?
Hallo,
unsere Geschäftsführung behauptet, dass es Mitgliedern des Betriebsrates während der Arbeitszeit nicht gestattet ist, Kollegen für die Gewerkschaft anzuwerben. Es geht nicht darum, dass der Kollege (Montagebereich) extra zu einer Baustelle ist, um die Kollegen anzuwerben, sondern er hat Kollegen angesprochen, welche er getroffen hat. Unsere GF behauptet, dass dieses das Gleiche ist, als wenn er Mitglieder für einen Buchclub während der Arbeitszeit anwirbt.
Wer kann mir hierzu etwas sagen? Ich habe mir § 74 im Betriebsverfassungsgesetz angesehen, kann diese Info aber nicht eindeutig daraus ziehen.
Gruß
Dora
Community-Antworten (17)
03.03.2009 um 17:16 Uhr
@Dora Ja, das ist eindeutig richtig. Ein BR darf wärend der Arbeitszeit keine Kollegen anwerben. Das ist im übrigen auch bei einem Streik so. Ein BRM darf nciht zu einer Arbeitsniederlegung aufrufen! ALLERDINGS: Jedes BRM kann sich zu einem VK/VL wählen oder von der GEW ernennen lassen. In dieser Funktion geht beides! Werben und zur Arbeitsniederlegung aufrufen! Wichtig ist allerdings dieses strikt zu trennen! Auf einem GEW Semi wurde das wie folgt erklärt: Man muß zwei Button haben - auf einem steht BRM und auf dem anderen VK/VL. Wenn man Werbung macht oder zur Arbeitsniederlegung aufruft, muß der VK/VL Button an der Jacke sein und auf keinen Fall der vom BR! Aber da Pause keine Arbeitszeit ist, kann wärend einer solchen auch ein BRM mitglieder werben!
Gruß DJ
03.03.2009 um 17:21 Uhr
@Dora Im Fitting finde ich in der Kommentierung einiges dazu. In Randnummer 70 heißt es: "In erster Linie kommen für die werbung im Betrieb dessen ArbN in Frage. Auch BRMitgl., nicht jedoch der BR als Organ, können deshalb Werbung für die Gewerkschaft betreiben und zwar ohne ihre BRMitgliedschaft, die ja ohnehin im Betrieb bekannt ist, leugnen zu müssen. (...) Auf der anderen Seite dürfen BRMitgl. ihre Tätgikeit für die Gewerkschaft nicht mit ihrer Amtstätigkeit verquicken. so ist eine Werbetätigkeit für die Gewerkschaft im Rahmen der Sprechenstunden des BR ebenso unzulässig wie gegenüber eine ArbN, der das BRMitgl. in seiner Amtseigenschaft aufsucht, um zB eine Beschwerde zu erheben. Ferner ist es nicht zulässig, dass dem BR zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellte Mittel für gewerkschaftliche Werbezwecke verwandt werden." Vielleicht hilft das weiter.
03.03.2009 um 18:01 Uhr
@all Es ist kein Problem als BRM für Mitgliedschaften der Gewerkschaft zu werben.
03.03.2009 um 18:32 Uhr
@Kölner Wärend der Arbeitszeit schon... oder denkst du Dozenten der IGM sagen BRM das aus Lust und Dollerei? ;-) CeDe´s Zitat bestreitest du doch nciht, oder?
03.03.2009 um 18:34 Uhr
@kölner
......außer sein chef macht es zu einem !
03.03.2009 um 19:04 Uhr
@kriegsrat Der AG wird nicht weit kommen, wenn er ein Problem daraus macht!
03.03.2009 um 19:30 Uhr
Darf er... Fitting 24 Aufl §74 RN 65
03.03.2009 um 20:11 Uhr
Nicht alles was mit der GEW zu tun hat darf man einfach so aushängen. Immi hat dazu schon den richtigen hinweis gegeben.
03.03.2009 um 20:17 Uhr
@all DKK RN 49 ff zu § 74 BetrVG
03.03.2009 um 20:17 Uhr
@rainer In dieser Frage geht es aber nciht nur um das Aushängen von Werbung, sondern aktive Mitgliederbeschaffung, drum paßt CeDe´s Zitat sehr sehr gut!
03.03.2009 um 20:21 Uhr
@ all ok, dann untermauern wir dies doch mal durch ein urteil:
Keine Abmahnung wegen Mitgliederwerbung für Gewerkschaft während Arbeitszeit Werbung eines Gewerkschaftsmitgliedes Ein Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens händigte während der Arbeitszeit einem Arbeitskollegen eine Druckschrift der von ihm vertretenen Gewerkschaft aus. Der Arbeitgeber wollte diese Mitgliederwerbung während der Dienstzeit nicht hinnehmen und erteilte dem Gewerkschaftler eine Abmahnung.
Der Rechtsstreit über die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, das sich gegen die Rechtsauffassung des Unternehmens aussprach. Zu der im Grundgesetz ( Artikel 9 Absatz 3 GG) verankerten Koalitionsfreiheit gehört neben der Freiheit, eine Vereinigung zu bilden, ihr beizutreten oder auch ihr fernzubleiben das Recht, Vereinigungen in ihrem Bestand zu wahren und zu fördern. Dazu gehört nach Auffassung der obersten Verfassungsrichter auch das Recht, Mitglieder zu werben und damit die Grundlage für die Erfüllung der eigentlichen Aufgaben und dem Fortbestand der Gewerkschaften zu sichern. Nach dieser Entscheidung haben Arbeitgeber derartige Werbetätigkeit ihres Betriebsrates oder sonstiger Gewerkschaftsmitglieder auch während der Arbeitszeit zu dulden.
Beschluß des BVerfG vom 14.11.1995 1 BvR 601/92 RdW 1996, 406
03.03.2009 um 20:24 Uhr
Danke für diese Antwort
03.03.2009 um 20:29 Uhr
@kriegsrat "derartige" Jepp, da gebe ich dir Recht! Aber was hat die Frage mit aktiver Mitgliederwerbung zu tun?
Urteile sind ja immer schön und gut, es muß aber das richtige gefunden werden! Gehe ich zu einem Kollegen und diskutiere mit dem ob er in die GESW eintritt und fülle mit ihm das Anmeldeformular aus, ist das eine ganz andere Geschichte mein lieber!
Geriichte fällen Einzelfallurteile, das darf man nciht vergessen. Der Hintergrund kann ein anderer sein. Die genauen Tatbestände sollten da peinlich genau unter die Lupe genommen werden! Werbung ist nciht gleich Werbung.
Ein BR Praxix fernes Beispiel gefällig, was jeden betrifft oder betreffen könnte wenn er wollte?
03.03.2009 um 20:35 Uhr
@ dj
lieber freund, ich glaube, du verrennst dich jetzt mal wieder ins nirwana.......
03.03.2009 um 20:37 Uhr
@kriegsrat Lieber such- und lesekundiger BR aus einer schönen Landeshauptstadt! Ich bin immer wieder froh, dass Du meine Meinung unterfütterst.
@Don Johnson Das ist schon grundsätzlich so zu sehen und den neueren Ausgaben - auch im zukünftigen Fitting! - bereits kommentiert.
03.03.2009 um 20:48 Uhr
@Kölner @kriegsrat Nun, da ich keine Glaskugel habe und der zukünftige Fitting noch nciht in unserem BR Büro steht, sei mir meine Meinung gegönnt. Die Kommentierung von CeDe ist die mir geläufige. Auch so gelehrt durch die IGM die ja eigentlich froh sein sollte aktive Werbung im Betrieb durch BRM durchführen zu lassen. Mag allerdings sein, dass ich das Verhältnis zwischen GEW und VK/VL nicht genügend berücksichtigt habe. Quasi die Stärkung der VK/VL. Aber kannst mir die Stelle aus dem DKK ja mal zukommen lassen wenn du magst. Würde das wirklich gerne mal lesen - just for info!
DJ
P.S. Na meine Verschwörungstheroie gewinnt immer mehr an Bedeutung ;-))))))
03.03.2009 um 20:51 Uhr
@Don Johnson
DKK zu § 74 BetrVG... Die BR-Mitglieder durften nach der früheren Rspr. (BAG 14. 2. 67, AP Nr. 10 zu Art. 9 GG) allerdings nur dann werbend tätig werden, wenn eine deutliche Trennung von ihrem BR-Amt zu erkennen war. Diese Trennung ist jetzt nicht mehr erforderlich, da die gesetzliche Regelung nunmehr eindeutig ist (vgl. auch Rn. 49).
und da steht dann... Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sind alle AN, die betriebsverfassungsrechtliche Funktionen ausüben, in ihrer koalitionsmäßigen Betätigung für ihre Gewerkschaft im Betrieb nicht beschränkt.
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