Corona-Maßnahmen des AG ...unterlaufen BR-Rechte?
Hallo zusammen,
das Thema CORONA ist ja nun in aller Munde, auch unser AG befasst sich damit, was auch gut und richtig ist, so gibt er Hygieneempfehlungen aus, lässt Handdesinfektionsstationen aufstellen und legt den MA nahe nicht mehr die Dienstreisen per Bahn sondern besser per PKW zu machen usw.
Nun wurde uns vom HR allerdings angekündigt, mit der Bitte um Verständnis, das man sich gezwungen sehe auch kurzfristig Arbeiten außerhalb der Kernarbeitszeiten anzuordnen (wären bei uns per Anhörung vorab mitbestimmungspflichtig), bzw. Mitarbeiter vorsorglich nach Hause zu schicken --- unter Anrechnung von evtl. vorhandenen Überstunden!
Vor allem letzteres geht doch gar nicht so einfach, oder? Das ist doch Teil des unternehmerischen Risikos, wenn zuwenig Arbeit da ist oder der Betrieb bzw. Teile davon unter Quarantäne gestellt werden muss? Dann gibt es doch meines Wissen eine Art Ausfallgeld vom Staat?
Wir würden da gerne eine Antwort an HR formulieren, bzw. unsere MA mal selber informieren, hat jemand da verlässliche Quellen wie man sich in diesen "Seuchenzeiten" arbeitsrechtlich/betriebsverfassungsrechtlich korrekt verhält?
Danke euch schon mal
Marcus
Community-Antworten (6)
10.03.2020 um 17:07 Uhr
10.03.2020 um 17:26 Uhr
OK celesto, das ist schon mal eine Menge "Futter", vielen Dank dafür!
Zum Thema der Verrechnung von Überstunden bzw. Urlaubstagen nimmt der letzte Absatz bezug, ich verstehe nur nicht die Intention der Aussage "...macht es Sinn, die durch den Zeitraum der Freistellung der Arbeitnehmer verbrauchte Arbeitszeit auf vorhandene Arbeitszeitguthaben oder den Urlaubsanspruch anzurechnen..."?
Das macht doch nur einzig und allein für den AG Sinn? Was ist mit MA die keine restlichen Urlaubstage oder Überstunden mehr haben, die haben dann "Glück" gehabt?
Naja, im folgenden heisst es dann ja, dass das sowieso einseitig vom AG aus nur geht wenn es einzelvertraglich vereinbart wurde oder in einer BV geregelt wurde.... :-)
10.03.2020 um 17:46 Uhr
"Das macht doch nur einzig und allein für den AG Sinn?"
Kommt darauf an. Beide Seiten könnten ja auch z.B. vereinbaren, dass z.B. jetzt 4 Wochen Betriebsferien eingeschoben werden und davon 2 Wochen auf den Urlaub angerechnet werden. Da würden sich bestimmt auch viele AN drüber freuen.
Hinzu kommt ... es gibt ja vielleicht auch schon eine BV zum Abbau. Und wenn dort ein Passus enthalten ist, dass der AG die AN mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Abbau der Überstunden auffordern kann (darf), dann wäre das eben auch sinnvoll (auch wenn die AN darüber vielleicht nicht glücklich wären).
10.03.2020 um 18:56 Uhr
Ich sehe keine Veranlassung die Mitbestimmung außer Kraft zu setzen. Lediglich bei der Umsetzung konkreter behördlicher Anordnungen würde die Mitbestimmung entfallen. Bei der Frage, wie setze ich Maßnahmen des Gesundheitsschutzes um, gilt § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG.
11.03.2020 um 10:37 Uhr
Zitat von FrageVomBr: "Dann gibt es doch meines Wissen eine Art Ausfallgeld vom Staat?"
So einfach ist das nicht. Nur Mitarbeiter denen durch das Gesundheitsamt gem. § 31 IfSG die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit untersagt wird, haben einen Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls gem. § 56 IfSG.
11.03.2020 um 11:15 Uhr
Wenn unverzügliches Handeln unbdingbar ist (z.B. weil es tatsächlich einen Corona-Fall im Betrieb gibt), dann kann das EVENTUELL die betriebliche Mitbestimmung unterlaufen. Aber hier? Es ist doch genug Zeit um alles zu vereinbaren...
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