Erstellt am 02.03.2009 um 12:04 Uhr von Matze24
@Wahlvorstand_64,
solange die Gewerkschaftsliste dem BetrVG (u.a. §14,5) enspricht, ist die Liste zu akzeptieren.
Störung des Betriebsfriedens (BetrVG §§99,6/104,1 bzw. 75,1) bezieht sich auf Fehlverhalten einzelner Personen und berechtigt eventuell zur Kündigung dieser Personen, beeinflusst jedoch nicht die Wählbarkeit, solange die Personen Mitarbeiter des Betriebs sind!
Erstellt am 02.03.2009 um 13:01 Uhr von seppel1
@Wahlvorstand_64
würde mich schon einmal interessieren, wo der Wahlvorstand hier den Betriebsfrieden gestörrt sieht.
Ich könnte mir hier nur die Störung des Betriebsfrieden durch das Verhalten des Wahlvorstandes sehrn, eine solche Liste nicht annehemen zu wollen.
Erstellt am 02.03.2009 um 13:12 Uhr von packer
entschuldigung, aber was seid ihr für ein wahlvorstand?????
ich empfehle hier besonders die lektüre des § 20 BetrVG in dem das wörtchen "niemand" vorkommt!!!
ansonsten habt auch ihr euch an den § 8 WO zu halten!
Erstellt am 02.03.2009 um 13:18 Uhr von Wahlvorstand_64
@ von packer
@ von seppel
das BetrVG sowie die WO sind mir bestens bekannt. Irgendwie ist die Frage nicht verstanden worden hier hat es schon Urteile vom BAG gegeben.
Erstellt am 02.03.2009 um 13:53 Uhr von DocPille
@Wahlvorstand_64
Na dann mal her mit einem Urteil
Erstellt am 02.03.2009 um 14:09 Uhr von DonJohnson
@Wahlvorstand_64
Ich vermute oder befürchte, dass du meinst, dass eine GEW Liste als solches den Betriebsfrieden stören würde. Dem kann und will ich so aber nciht folgen! Das BAG Urteil würde mcih auch interessieren ;-)
Gruß
DJ