Erstellt am 25.02.2009 um 20:48 Uhr von ridgeback
@pitt51,
warum stellt man sich zur Wahl, um sie dann nicht anzutreten?
Man kann die Wahl sofort ablehnen..
Erstellt am 25.02.2009 um 20:56 Uhr von pitt51
Vielleicht lehnt ja niemand ab, bei der letzten Wahl vor 3 Jahren hat aber jemand mit schlechtem Ergebnis bei uns die Wahl zum (sonsovielten) Ersatzvertreter nicht angenommen - und es gibt halt diese 3-Tages-Frist! Zuvor ist nach meinem Ermessen das Ergebnis nur endgültig, wenn alle (inkl. aller Ersatzvertreter) die Wahl expilizit angenommen haben! Deshalb die Frage, ob in dieser Zwischenzeit bereits die konstituierende Sitzung möglich wäre, auch wenn das endgültige Ergebnis der Ersatzvertreter eventuell erst nächsten Dienstag feststeht.
Erstellt am 25.02.2009 um 21:15 Uhr von ridgeback
@pitt51,
...in §29 heisst es, vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Also, morgen möglich.
Erstellt am 26.02.2009 um 04:13 Uhr von pitt51
Danke ridgeback,
so hatte ich den §29 auch interpretiert, aber gedacht, ich müsste was falsch verstanden haben. Denn es schien mir eigenartig, dass ich das endgültige Ergebnis noch nicht aushängen kann, solange noch nicht feststeht, ob alle die Wahl angenommen haben - aber die konstituierende Sitzung dennoch schon erfolgt sein kann.
Erstellt am 26.02.2009 um 07:01 Uhr von peanuts
Bevor nicht das endgültige Wahlergebnis feststeht, kann natürlich NICHT zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden.
Wenn nicht alle gewählten BRM bei der Stimmauszählung anwesend waren und ihre Wahl angenommen haben, müssen diese Kandidaten zunächst einmal SCHRIFTLICH benachrichtigt werden. Nach ZUGANG der Benachrichtigung haben sie 3 ARBEITSTAGE Zeit erklären zu können, die Wahl nicht annehmen zu wollen.
Erst wenn das endgültige Wahlergebnis feststeht, hat der Wahlvorstand eine Woche Zeit, zur konstituierenden Sitzung einladen zu können. Die Sitzung kann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Was Quatsch ist, dass Ersatzmitglieder ihre "Wahl" annehmen müssen. Die sind NICHT gewählt, deswegen ja auch nur Ersatzmitglieder.
Erstellt am 26.02.2009 um 07:52 Uhr von pitt51
... müssen die Ersatzmitglieder nicht analog der Annahme der Wahl der Mitglieder die Bereitschaft erklären, Ersatzmitglied zu sein??? In der Bekanntmachung sind doch die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der "Verwendung" aufzuführen. Wenn da jetzt welche sofort die Segel streichen, ändert sich doch damit das Endgültige-Wahlergebnis-Schriftstück!
Ansonsten ist ja unser Problem: Die konstituierende Sitzung muss spätestens morgen erfolgen, damit die Amtszeit dieses BR nicht 5 Jahre lang dauert (nur nach der Aussage, das Ganze sei nur für ein Jahr, waren mehrere der Kandidaten zur Kandidatur erst bereit).
Erstellt am 26.02.2009 um 07:53 Uhr von w-j-l
"vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen."
Das heißt nicht, dass die Sitzung innerhalb einer Woche stattfinden muss. Nur die Einberufung (Also Terminierung und Einlagung) soll innerhalb einer Woche stattfinden. Die Sitzung selbst kann auch später stattfinden.
Erstellt am 26.02.2009 um 07:57 Uhr von pitt51
Hallo w-j-l,
sorry, darum geht es doch überhaupt nicht, sondern um das GNAU UMGEKEHRTE PROBLEM besteht bei uns, dass die konstituierende Sitzung SPÄTESTENS zwei Tage nach der Wahl stattfinden sollte!
Erstellt am 26.02.2009 um 08:02 Uhr von w-j-l
Ich habe mich auch nicht auf Dich bezogen, pitt51, sondern auf scheinbare Fehlinterpretationen durch andere Antworten.
Wenn ihr die Äußerung aller gewählten BR-Mtglieder habt, dann kann die Sitzung selbstverständlich stattfinden. Sonst eben nicht.
Erstellt am 26.02.2009 um 15:10 Uhr von peanuts
"... müssen die Ersatzmitglieder nicht analog der Annahme der Wahl der Mitglieder die Bereitschaft erklären, Ersatzmitglied zu sein??? "
N E I N, NEIN UND NOCHMALS N E I N !
Wenn alle gewählten BRM die Wahl angenommen haben, kann zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden.
Erstellt am 27.02.2009 um 12:44 Uhr von pitt51
peanuts,
ich verstehe Deine drei NEINs nicht (das erste ja gerade noch), denn ich brauche doch zumindest von ALLEN Teilnehmern der konstituierenden Sitzung die Aussage! Wenn z.B. das teilnehmende Ersatzmitglied - für eine erkrankte gewählte Person, die nicht erreichbar ist, um von ihr die Aussage "Wahl angenommen" zu erhalten - noch nicht explizit die Wahl "als Ersatzmitglied" angenommen hat und dann zwei Arbeitstage später plötzlich doch "zurückzieht", wäre doch der Wahlaushang mit der Angabe der Ersatzvertreter Makulatur und für die konstituierende Sitzung hätte ja dann das weiter hinten stehende Ersatzmitglied eingeladen werden müssen!
Erstellt am 27.02.2009 um 13:50 Uhr von Kölner
@pitt51
Wenn die ordentlichen BRM gewählt sind, die Wahl angenommen haben, kann eine konst. Sitzung stattfinden. Nimmt ein ordentliches BRM die Wahl an, ist aber verhindert, wird das nächste EBRM geladen. Dieses kann dann seine Berufung zustimmen oder ablehnen. Lehnt es die Berufung ab, war es das bis zur nächsten Wahl und das nächste EBRM wird geladen.
Fertig.
Bei alledem darf man aber auch noch das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigen...