Erstellt am 19.02.2009 um 11:03 Uhr von pit47
Hallo QU AO,
es sollte der § 629 BGB zur Wirkung kommen.
Erstellt am 19.02.2009 um 11:13 Uhr von w-j-l
QU AO,
siehe pit47,
und das nicht nur "(während der Arbeitszeit)", sondern auch noch bezahlt.
Ausnahme: Teilzeitbeschäftigte.
Erstellt am 19.02.2009 um 12:17 Uhr von nicoline
QU AO
aber, beachten:
Weitere Voraussetzung ist das Freizeitverlangen des Arbeitnehmers, denn die Freizeit zur Stellensuche wird nur bei rechtzeitigem Ersuchen des Arbeitnehmers ermöglicht. Der Arbeitnehmer muss das Freizeitverlangen so rechtzeitig stellen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann, um eine Störung des Betriebsablaufs zu vermeiden. Der Arbeitnehmer darf sich die Freizeit insbesondere nicht eigenmächtig nehmen. Das Freizeitverlangen muss dem Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses dienen. In diesem Sinne sind etwa das Aufsuchen eines neuen Arbeitgebers, des Arbeitsamtes oder einer gewerblichen Arbeitsvermittlung umfasst.