Erstellt am 15.02.2009 um 20:11 Uhr von Erwin
Alter Mann, suchst Du dass?
Der Beschluss zum Besuch des Seminars muss stets vom Betriebsrat und keinesfalls dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gefasst werden, da nach geltender Rechtsprechung der Anspruch auf den Besuch eines Seminars nicht dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, sondern stets nur dem örtlichen Betriebsrat zusteht.
BAG – 1 ABR 140/73 (BetrVG)
Für die Beschlussfassung über die Entsendung eines Gesamtjugendvertreters zu einer Schulungsveranstaltung ist nicht der GBR sondern der Einzel-BR zuständig.
BAG vom 10.06.1975 - 1 ABR 140/73 (BB 1975 S. 1344; DB 1975 S. 2234)
§ 37 Abs.6 BetrVG
Das Seminar vermittelt für Betriebsräte die in den Gesamtbetriebsrat bestellt worden sind oder bereits Mitglied des Gesamtbetriebsrates sind erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37/6 BetrVG.
Achtung:
Der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat, ist für die Beschlussfassung zur Teilnahme an der Schulung zuständig (vgl. BAG 10.6.1975 - 1 ABR 140/73 = DB 1975, 2234).
Erstellt am 16.02.2009 um 13:10 Uhr von w-j-l
Das gilt aber nur dann, wenn es keine Vereinbarung mit dem AG darüber gibt.
Wir haben dazu eine Vereinbarung mit dem AG: Sachkosten für Ausschussarbeit der GBR-Mitglieder sowie für erforderliche Seminare im Zusammenhang mit GBR-Arbeit trägt das Unternehmen (die Zentrale).
Der GBR bzw. die Ausschüsse beschließen über erforderliche Seminardelegationen.
Dem AG werden die Erforderlichkeit, die zeitliche Lage, Ort und Kosten mitgeteilt, mit der bitte um zustimmende Kenntnisnahme.
Das klappt - seit ich mich erinnern kann - immer.