Erstellt am 10.02.2009 um 21:25 Uhr von kriegsrat
Auslöse, Außenbaustelle, Übernachtung
Kein Anspruch auf Auslöse bei Übernachtung in Baustellenwohnwagen
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV 2002) sieht unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Aufwendungen zusätzliche Leistungen vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebs eingesetzt wird. Ist die Arbeitsstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als eineinviertel Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung in Höhe von 34,50 Euro pro Kalendertag und auf Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Auslösung besteht, wenn der Bauarbeiter für die Anfahrt von seinem Hauptwohnsitz mehr als eineinviertel Stunden benötigt, er jedoch unter der Woche in einem Wohnwagen neben der Großbaustelle lebt. Der Anspruch wurde verneint. Der Hauptwohnsitz ist nicht als Wohnung im Sinne des Tarifvertrags anzusehen, wenn der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb eine weitere Wohnung für die regelmäßige Übernachtung und Verpflegung während der Woche unterhält. Das kann auch ein Wohnwagen sein.
Quelle: Urteil des BAG vom 24.01.2007 4 AZR 19/06 Pressemitteilung des BAG
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 4 AZR 19/06
und wenn es für einen wohnwagen schon nichts gibt, wie dürfte es dann bei einem hotel aussehen?
Erstellt am 10.02.2009 um 21:31 Uhr von DonJohnson
@kriegsrat
JoRei fragte aber bezüglich der Übernachtung in einem Hotel. Demnach steht ihm diese Auslöse zu. Eine Ferienwohnung wäre wie auch der Bauwohnwagen zu bewerten. Diese Frage wurde meines Erachtens aber nicht gestellt!
Erstellt am 10.02.2009 um 21:48 Uhr von kriegsrat
Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe (BRTV)
vom 4. Juli 2002
in der Fassung vom 17. Dezember 2003,
14. Dezember 2004,
29. Juli 2005,
1. Januar 2006 und 1. Juni 2006
(Tarifvertrag mit Gültigkeit ab 1. Juni 2006)
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten nach Maßgabe der Nr. 3.1 ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
Erstellt am 11.02.2009 um 09:25 Uhr von andi111066
@JoRei
Wo ist der Arbeitnehmer untergebracht, wenn er nicht auf DIESER Baustelle arbeitet?
Wie lang ist die Fahrzeit von der Betriebsstätte bis zur Baustelle?
Wie teuer ist das Hotel?
@DJ
Nicht relevant. Der TV geht von einer Unterkunft aus.
@kriegsrat
Teilweise richtig. Allerdings habe ich nicht gefunden, dass der AN neben der Großbaustelle gewohnt hat. Der AN wurde von einer Niederlassung in eine andere versetzt (Entfernung ca. 150 km). In dieser NL hat er seinen Wohnwagen auf dem Bauhof nahe der NL abgestellt. Die Baustelle war 52 km entfernt aber in 50 Minuten erreichbar. Der Auslöseanspruch entfiel, weil keine Kausalität der ''Zweitwohnung'' zur Baustelle gegeben war (sondern zum Betrieb).
Gruß andi
Erstellt am 12.02.2009 um 20:57 Uhr von JoRei
Das Unternehmen ist bundesweit tätig.
Der Arbeitgeber kümmert sich um die Unterkunft (Hotel) im Bereich der jeweiligen Baustellen. Die Unterkunft liegt in der Regel dichter als 50km von der jeweiligen Baustelle (Arbeitsstelle) entfernt.