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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Besonderer Kündigungsschutz für BR Ersatzmitglieder - bei Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch?

B
bruno13853
Jan 2018 bearbeitet

Ein Ersatzmitglied unseres BR Gremiums war noch nie bei einer Sitzung. Nun hat die Kollegin an einem Vorstellungsgespräch als Ersatz für ein BR Mitglied teilgenommen. Hat sie dadurch automatisch den besonderen Kündigungsschutz wie ein Mitglied, das an einer Sitzung teilgenommen hat?

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Community-Antworten (8)

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Rapper22

10.02.2009 um 14:55 Uhr

Hallo bruno13853,

ließ dir mal § 15 und § 25 BetrVG durch. Da steht alles, wie es sich mit Ersatzmitglieder als Nachrücker verhält. Aber wieso Vorstellungsgespräch? Ihr müßt euch doch an die Liste bzw. Reihenfolge halten, auf welchen Platz die Ersatzmtglieder gekommen sind bzw. stehen. Kündigungsschutz hat sie für den Zeitraum, in dem sie das BRM vertritt, also eine Sitzung, einen Monat, 1 Jahr etc.

MfG

Rapper22

K
Kriegsrat

10.02.2009 um 16:28 Uhr

@rapper22 "Kündigungsschutz hat sie für den Zeitraum, in dem sie das BRM vertritt, also eine Sitzung, einen Monat, 1 Jahr etc" oh-oh

kündigungsschutz hat sie ab dem zeitpunkt, wo sie ein brm vertritt, und zwar für 12 Mo

stimmst du mir da zu ?

N
nicoline

10.02.2009 um 16:30 Uhr

@bruno13853

Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern: Ersatzmitglieder haben zunächst den Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 BetrVG . Darüber hinaus haben Ersatzmitglieder, die wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds nachgerückt sind, für die Dauer der Vertretung den gleichen Kündigungsschutz wie ordentliche Betriebsratsmitglieder.

Endet der Vertretungsfall, so tritt für die Dauer eines Jahres der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein.

Zur Sicherung des Kündigungsschutzes sollte der Vertretungsfall dem Arbeitgeber mitgeteilt werden! Denn es ist streitig, ob der nachwirkende Kündigungsschutz auch dann gilt, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung der Vertretungsfall nicht bekannt ist.

Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z

N
nicoline

10.02.2009 um 16:32 Uhr

@kriegsrat gleiche Idee, Du warst schneller! ;-)

K
Kriegsrat

10.02.2009 um 16:51 Uhr

@nicoline und du genauer..... ach, was sind wir nur für ein gutes team ;-)

N
nicoline

10.02.2009 um 17:07 Uhr

@kriegsrat ja, ja, gemeinsam sind wir unausstehlich ;-))

W
w-j-l

11.02.2009 um 12:26 Uhr

"Nun hat die Kollegin an einem Vorstellungsgespräch als Ersatz für ein BR Mitglied teilgenommen."

Sie hat also nicht an einer Sitzung, sondern als einzelnes BR-Mitglied an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen?

Da möchte ich mal die Frage stellen, ob sie hier überhaupt legal in Vertretung teilgenommen hat, oder ob da nicht korrekter Weise ein anderes, verfügbares BR-Mitglied hätte teilnehmen müssen. Läßt sich das im Streitfall vom AG nachweisen, dann ist sie unberechtigt zur Vertretung gerufen worden, und es wäre Essig mit dem Kündigungsschutz.

K
Kriegsrat

11.02.2009 um 19:55 Uhr

@w-j-l

diese frage drängt sich hier allerdings von beginn an auf........

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