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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Brückenteilzeit

C
CARON15
Feb 2020 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter hat Brückenteilzeit beantragt und genehmigt bekommen. Er hat seine Verfügbarkeiten mit dem AG festgelegt. Die 5 Stunden, die der Mitarbeiter kürzer geht, hat ein anderer Mitarbeiter befristet für ein halbes Jahr, bekommen. Jetzt ist ein BRM der Meinung, das der BR vom AG darüber informiert werden müsste und bezieht sich auf das Informationsrecht. Ich finde dazu nix richtiges geschrieben

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Community-Antworten (5)

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takkus

21.02.2020 um 10:48 Uhr

Ich denke mal. dass dies unter § 92 BetrVG fällt.

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enigmathika

21.02.2020 um 10:57 Uhr

Der Kollege meint §92 BetrVG Abs1 Satz 1: "Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten." Gruß Enigmathika

G
ganther

21.02.2020 um 11:39 Uhr

ob der bei so etwas einschlägig ist, kann man aber herrlich streiten

E
enigmathika

21.02.2020 um 12:09 Uhr

@ganther Ich denke schon, dass der einschlägig ist. Die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des einen Kollegen ist eine personelle Maßnahme, deren Bedarf sich aus der Brückenteilzeit des anderen Kollegen ergibt. Über beides ist der BR zu informieren.

G
ganther

22.02.2020 um 02:12 Uhr

habe mal bei einer Schulung einen sehr ähnlichen Fall mit einem Richter diskutiert. Er meinte das wäre erst mal kein Fall des 92 da sich der Personalbedarf gerade nicht ändert. Er sah nur auf Anforderung des BR ein Info-Recht aus 80

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