Erstellt am 05.02.2009 um 12:52 Uhr von Lotte
bruno,
theoretisch reicht es, wenn der Antrag durch ist, praktisch wäre es netter und für den Betrieb besser verkraftbar, wenn sie die Antragsstellung mitteilt.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:01 Uhr von bruno13853
Danke Lotte, aber nur mitteilen. Denn wenn sie in Rente geht, wird doch ein Aufhebungsvertrag gemacht. Der darf aber nicht unterschrieben werden. Erst wenn der Antrag bei der Dt. Rentenversicherung durch ist. Sie kann ja nicht wissen zu wann der Antrag durch geht.
Ist das richtig so?
Erstellt am 05.02.2009 um 13:13 Uhr von Lotte
Erstellt am 05.02.2009 um 16:58 Uhr von peanuts
"Eine Kollegin will mit 60 in Rente gehen. Vom Jahrgang her ist das alles klar. "
Der Jahrgang allein wird in diesem Fall ganz sicher nicht reichen, um eine Regelaltersrente beziehen zu können.
"Gibt es da Fristen, ..."
Ja, Kündigungsfristen! Die sind einzuhalten und ich glaube kaum, dass der Arbeitsvertrag ein Ausscheiden mit 60 Jahren vorsieht. Ansonsten kann sie sich natürlich jederzeit mit dem AG auf einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag einigen.