Erstellt am 04.02.2009 um 07:27 Uhr von nicoline
Alex27
Das Arbeitsverhältnis ruht nicht während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers. Nur der Arbeitnehmer ist von seiner Arbeitspflicht befreit.
Quelle:http://www.juraforum.de/lexikon/Ruhen%20des%20Arbeitsverh%C3%A4ltnisses
Erstellt am 04.02.2009 um 08:05 Uhr von Alex27
Hallo nicoline,
ja auf der Seite war ich schon. Da steht aber auch das ein AV dan ruht, wenn keine der Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) geschuldet werden. Wenn jemand länger als sechs Wochen krank ist, sind doch die Hauptpflichten eingestellt. Ich kann leider nirgens etwas finden, wo steht das eine Erkrankung von mehr als sechs Wochen kein ruhendes AV ist. Die GL ist der Meinung das es so ist und brauche etwas um sie zu überzeugen das es nicht so ist.
Erstellt am 04.02.2009 um 08:32 Uhr von pit47
Hallo Alex27,
was ist der Grund Deiner Frage?
Geht es um die Wahlberechtigung?
Da ist es nach dem Kommentar von Däubler zum § 7 BetrVG Rn 12 unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis unterbrochen ist oder ruht.
Auch für Anzahl der BRMtgl ist es unerheblich, siehe § 9 BetrVG Rn 12 im Kommentar.
Die Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist keine Einstellung nach § 99 BetrVG (siehe Rn 47)
Erstellt am 04.02.2009 um 08:43 Uhr von Alex27
Hallo pit,
nein es geht um einen Kollegen der kein Weihnachtsgeld bekommen hat. Wir sind nicht Tarifgebunden, aber bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes ist es betriebliche Regelung sich nach dem TV das metallverarbeitenden Handwerks zu richten. Der besagt jetzt, das ein MA der am Auszahlungstag in einem, kraft Gesetzes oder Vereinbarung, ruhendem AV steht keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Die GL ist der Meinung, der Kollege befand sich aufgrund seiner AU (länger als sechs Wochen am Auszahlungstag) in einem ruhenden AV. Ich würde jetzt gerne etwas handfestes haben, um dem Kollegen sein Weihnachtsgeld zu geben.
Erstellt am 04.02.2009 um 09:04 Uhr von nicoline
@Alex 27
*kraft Gesetzes oder ___Vereinbarung___ ruhendem AV*
Vereinbarung ist der Knackpunkt. Diese muß rechtswirksam sein und könnte Bestandteil des AV sein. Wenn es im AV hierzu keine Vereinbarung gibt =>
Guckst Du hier, vielleicht hilft das:
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses setzt eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, soweit nicht eine Rechtsnorm das Ruhen anordnet.
Sagt das BAG in folgendem Urteil
http://lexetius.com/2007,323
Zum Thema konkludente bzw. stillschweigende Vereinbarung folgendes Urteil, besonders vorletzter Absatz.
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615601916/2075.html
Auszug aus dem Urteil von 1998
Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, ___dass die seit Oktober 1993 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für sich allein nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt hat___. Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB Gratifikation).
Buchtip:
http://www.verlagdrkovac.de/3-8300-3203-X.htm
Erstellt am 04.02.2009 um 09:05 Uhr von pit47
Hallo Alex,
Auszug aus dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbereichen Koblenz und Trier vom 26. März 1999.
"5. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Vollendung der 7-monatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner/ihrer Tätigkeit 1/12 des Weihnachtsgeldes.
Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:
a) Zeiten des Wehrdienstes und des Ersatzdienstes
b) über 1 Monat hinaus andauernder unbezahlter Urlaub
c) über 6 Wochen hinaus andauerndes Arbeitsverbot nach dem Bundesseuchengesetz
d) über 1 Monat hinaus andauernde vollbezahlte Beurlaubung zur Fortbildung, ausgenommen Bildungsurlaub und Schulungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
e) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6wöchiger sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles von mehr als 3monatiger Dauer
f) Zeiten des Erziehungsurlaubs."
Sind in dem TV des metallverarbeitenden Handwerks die ruhenden Arbeitsverhältnisse aufgelistet?
Erstellt am 04.02.2009 um 09:42 Uhr von Alex27
Vielen Dank
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt es nicht.
Mit dem BAG Urteilen kann ich versuchen die GL zu überzeugen. Ist aber eben blöd, das der MA selbst dagegen angehen muss wenn die GL sich weiterhin weigert.
Nein im TV ist keine genauere Erklärung aufgeführt.
Erstellt am 04.02.2009 um 09:48 Uhr von nicoline
*Vielen Dank*
Gerne ;-))
*Mit dem BAG Urteilen kann ich versuchen die GL zu überzeugen.*
Ich drück Dir die Daumen!
*Ist aber eben blöd, das der MA selbst dagegen angehen muss wenn die GL sich weiterhin weigert.*
Stimmt ;-((