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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderung Zeiterfassungssystem / Mitbestimmung BR nach § 87?

M
Mercyful
Feb 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unseren Zeiterfassungssystem besteht die Möglichkeit, dass unsere Kollegen die erfassten Zeiten nachträglich korrigieren können (falls z.B. vergessen wurde, abends auszustempeln oder das Pausenende nicht gestempelt wurde).

Unser Arbeitgeber möchte diese Änderungsmöglichkeit für unsere Kollegen nun streichen, so dass zukünftig alle Änderungen in der Zeiterfassung über die Personalabteilung (nach Meldung durch die Kollegen) vorgenommen werden.

Inwiefern ist hier die Mitbestimmung für uns nach § 87 Abs. 1 Punkt 1 (Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb) bzw. Punk 6 (Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen​)? Da es ja ein bereits bestehendes System ist und nur die Änderungsmöglichkeit vom Kollegen auf die Personalabteilung verlagert wird, sind wir uns nicht ganz sicher, ob wir hier mit im Boot sind.

Für Eure Einschätzungen vielen Dank.

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Community-Antworten (3)

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Kjarrigan

14.02.2020 um 14:19 Uhr

Was sagt denn Eure bestehende BV dazu. Das es eine Korrekturmöglichkeit geben muss, sollte jedem klar sein, es kann ja immer vorkommen, das man sich vertan hat (kommt statt Gehen, oder Pause statt Dienstgang etc oder auch das System mal nicht registriert hat. Liegt ja auch an Eurem System bzw. der Software.

M
Mercyful

14.02.2020 um 14:38 Uhr

BV gibt es noch nicht, da sind wir dran (aber erst in den Startlöchern).

Klar sollte es Korrekturmöglichkeiten geben, und bis dato war es für alle Beteiligten am Effektivsten, wenn die Kollegen hier selber die Zeiten korrigieren.

Aber durch die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung wird u.E. nach zusätzlicher Verwaltungsaufwand produziert.

K
kratzbürste

14.02.2020 um 17:11 Uhr

In der Tat ist hier eine Frage des 87.1.1 betroffen. Und was die Nutzung der Stechuhr angeht, steht im 87.1.6.: "Einführung und ANWENDUNG ...."

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