Erstellt am 28.01.2009 um 18:30 Uhr von Kölner
@12345
Kann schon sein, je nach Lage der Dinge ist dann eine Abmahnung schon fast goldwert!
Erstellt am 28.01.2009 um 20:12 Uhr von Catweazle
Wer mit einem Firmenfahrzeug einen Unfall verursacht und dabei Schaden anrichtet, muss eine Abmahnung des Arbeitgebers hinnehmen. Ob dem Mitarbeiter ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, ist insofern unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene Eigentum seines Arbeitgebers beschädigt hat. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies damit die Klage eines Gabelstaplerfahrers ab, der eine Abmahnung aus seiner Personalakte streichen lassen wollte (Urt. v. 9.2.2004 - 7 Sa 1201/03).
Der Kläger hatte mit einem Gabelstapler auf dem Firmengelände ein Geländer beschädigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung, die der Arbeitnehmer für unberechtigt hielt. Er habe sich nichts vorzuwerfen, so seine Begründung.
Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Nur wenn es nach der Abmahnung zu einer Kündigung kommen sollte, spiele die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Mitarbeiters eine Rolle. (Quelle: dpa)
Erstellt am 29.01.2009 um 09:26 Uhr von pit47
Hallo 12345,
bei selbstverschuldeten Unfällen wird nach drei Stufen beim Arbeitsgericht geurteilt.
Geringe Fahrlässigkeit, den Schaden trägt der AG,
grobe Fahrlässigkeit, den Schaden teilen sich AG und AN und
vorsätzliche Fahrlässigkeit, den Schaden muss der AN tragen.