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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mobiltelefone am Arbeitsplatz - Darf die private Nutzung verboten werden?

T
TROISDORFER
Jan 2018 bearbeitet

Darf die private Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz (LAGER)verboten werden?

8.376014

Community-Antworten (14)

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Mona-Lisa

27.01.2009 um 17:14 Uhr

@Troisdorfer, ja, die private Nutzung von privaten Hand's während der Arbeitszeit kann der AG verbieten. Die Arbeitszeit bezahlt er und da kann er verlangen, dass sie auch für's arbeiten verwendet wird.

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Bärbel1

27.01.2009 um 17:26 Uhr

@Troisdorfer

ergänzend zu Mona-Lisa noch folgendes. er kann sogar verlangen, dass sie im Betriebsgelände nicht empfangsbereit sein dürfen, weil z.B. Störungen nicht auszuschließen sind. Selbstverständlich wäre der BR hier dann gem. § 87 zu beteiligen.

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DonJohnson

27.01.2009 um 18:35 Uhr

@Bärbel Das allerdings kann er nur, wenn auch Firmanhandys, WLAN Router und sonstige "Störsender" nciht betrieben werden dürfen! Ansonsten gilt: "an ja, aber lautlos und ohne Vibrationsalarm"

T
TROISDORFER

27.01.2009 um 18:58 Uhr

Gibts da keine Ausnahmen,reicht das Direktionsrecht ... Ein Vorgesetzter hat mir wärend des Gespräches angeschrien, ich solle sofort auflegen,es handelte sich um ein Gespräch mit meinem Arzt !!! Ich mußte meine Blutwerte abfragen,nach dem ich mein Marcumar nehmen muss. Da werd ich wohl persönlich,zu Arzt gehen müssen .

B
Bärbel1

27.01.2009 um 19:11 Uhr

@Don Johnson

hier möchte ich Dir leider widersprechen. Der AG kennt seine möglichen Störquellen sowohl in der Anzahl und auch mögliche Störungen und kann hier entsprechend reagieren. Private Handys kennt er nicht und hier kann es dann auch die Menge machen. Die Mitnahme ist hier daher vergleichbar mit der Mitnahme und Betrieb von Radios und Walkman und MP3 -Playern. Hier greift das Direktionsrecht des AG unter Beachtung der

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DonJohnson

27.01.2009 um 19:28 Uhr

Nee Bärbel. Werde dir morgen den diesbezüglichen Link schicken, dass das nicht so ist. Erlaubt der AG einigen Personen mit Mobiltelefonen durch den Betrieb zu laufen, kennt er die Störstrahlung nicht genau, da ja zufällig alle an einem Ort sein können oder auch eben nciht. Er kennt die Quellen also sehr wohl, nciht aber die Konzentration an bestimmten Punkten. Also ist hier das driektionsrecht des AG durch das MBR des Bremiums (87,1,1 BetrVG) eindeutig beschnitten und somit nicht wirklich anwendbar. Wie gesagt, ich schreibe morgen zu diesem Thema einen Link rein, dann kannst du es nachlesen.

Gruß DJ

M
Mona-Lisa

27.01.2009 um 20:06 Uhr

@Troisdorfer, die beiden fetzen sich über Strahlen, Störungen und Beschneidungen...mal sehen, ob sie auf einen grünen Zweig kommen! Dir aber kann ich einen kleinen Gedankenschubser nicht ersparen... warum erledigst du so einen wichtigen Anruf nicht in deiner (unbezahlten!) Pause? Aber geschehen ist geschehen! Nur würde ich deinen cholerischen Vorgesetzten mal fragen, wo es denn steht, dass du NICHT mit deinem privaten Handy telefonieren darfst. Es könnte sein, dass er in Erklärungsnot kommt.....

B
Bärbel1

27.01.2009 um 20:26 Uhr

@Don Johnson

hallo DJ ich sehe wir sind ja eigentlich einer Meinug, denn auch Du schreibst ja "Also ist hier das driektionsrecht des AG durch das MBR des Bremiums (87,1,1 BetrVG) eindeutig beschnitten und somit nicht wirklich anwendbar"

Fazit: Direktionsrecht JA, Anwendbarkeit ist schwierig wegen § 87 (1) 1 BetrVG. Der AG müsste letztlich in der Einigungsstelle gute Argumente vortragen oder aber ggf. der BR. Käme hier auf den Vorseitzenden der Einigungsstelle und dessen Sicht an. Es soll ja ArbG geben wleche lieber für die eine oder andere Seite entscheiden.

Aber stelle mal den Link ein, auch eine "alte Frau" lernt immer noch gerne dazu - lach

Aber ich denke auch wie Mona-Lisa, hier haben beide unklug gehandelt oder können einfach nicht miteinander. Telefonat in der Pause, oder in der zufällig notwendigen Toilettengang- Auch ein gutes Gespräch mit dem Vorgesetzen und Hinweis auf die NOtwenigkeit hätte hie rbestimmt geholfen. Führungskräfte welche AN anschreiben bedürffen eigentlich dringend einer Qualli.

K
Kölner

27.01.2009 um 20:38 Uhr

@Don Johnson Einfach ein Verbot trotz/wider § 315 BGB wird der AG nicht durchsetzen können. Das Handy-Verbot kann der AG aber (lässig) mit der Hilfe einer BV ausgestalten und das wird dann schon funktionieren.

@Bärbel1 Je nach Lage der Dinge gelingt das sogar bei fast jeder Einigungsstelle.

D
DonJohnson

27.01.2009 um 20:42 Uhr

@Bärbel Hmmm, ok, das mit der alten Frau lass ich dann mal so stehen, da ich es nciht beurteilen kann - ML ist eine solche da sie schon seit hunderten von Jahren im Louvre hängt - dort habe ich sie sogar schon gesehen. Die Menschentrraube davor war unglaublich - und dass dafür - nunja, bin halt ein Kunstbanause...

Was bedeutet das Wort Direktionsrecht? Das bedeutet, dass der AG das gut Dünken machen kann. Wenn dieses Beschränkt oder eingeschränkt ist, handelt es sich um keines mehr, da ein existierender BR ein MBR hat. Der AG hat in sochen Fragen also nur noch ein Direktionsrecht, wenn kein BR vorhanden ist - stimmst du mir zu?

ML´s Aussage war richtig, aber keine Lösung dieses Problems oder dieser Frage...

Gruß DJ

D
DonJohnson

27.01.2009 um 20:44 Uhr

@Kölner Stimmt - über eine BV mit oder ohne Einigungsstelle geht es - da ist dann entscheidend, wie gut der BR dort vertreten ist, gell? Wobei wir aber wieder bei der Mitbestimmung wären, der AG also grundsätzlich ncihts bestimmen kann!!!

T
TROISDORFER

27.01.2009 um 21:14 Uhr

@Mona-Lisa
Ich habe tatsächlich in meiner Frühstückpause in der praxis angerufen, sie suchte mein Laborbericht und rief mich zurück . Eine BV gibt es nicht,ist es Ratsam eine auszuarbeiten ? Mit dem Vorgesetzten zu sprechen hatte ich versucht,er rich mir aus der ferne , er könne mir es auch Schriftlich geben,ich erwiderte mit Ok,ich warte. ...bis jetzt kam nichts !

K
Kriegsrat

27.01.2009 um 21:52 Uhr

@troisdorfer ich vermute mal, dieser umgangston bei euch im betrieb dürfte wohl eine gütliche einigung in dieser sache geringfügig erschweren...

D
DonJohnson

27.01.2009 um 22:21 Uhr

@Troisdorfer Also sollte das eine mündliche Abmahnung gewesen sein und diese aus der Ferne ausgesprochen, gibt es vermutlich einige andere Personen die das belegen können. Darum geht es aber nciht. Es gibt in dem Fall kein Direktionsrecht. Ich schreibe den diesbezüglichen Link morgen hier rein. Habe ihn hier nciht sondern nur im Betrieb.

Vielleicht sollte sich euer Gremium mal Gedanken darüber machen, das Handynutzverhalten in einer BV zu manifestieren - wäre das nicht was?

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