Wahlvorstand
Hallo, Unsere Betriebsrat besteht nur noch aus 3 Mitglieder, ist also nicht mehr beschlussfähig, es muss also neu gewählt werden.
Meine Frage: Dürfen die Personen die jetzt noch im BR sind sich einfach so als Wahlvorstand hinstellen ohne gewählt zu werden? Soviel ich weiss dürfen die ein Wahlvorstand benennen aber nicht selber sich als Wahlvorstand selber hinstellen. Gibt da eine Gesetzgebung hinsicht dieser Situation? Habe leider nichts gefunden. Mfg Daniel
Community-Antworten (4)
25.01.2009 um 10:57 Uhr
@Daniellis Das geht - ohne Probleme und rechtliche Beanstandung!
25.01.2009 um 13:05 Uhr
Daniellis Der "Rest" des Betriebsrates führt die Geschäfte des BR weiter, somit können sie auch Beschlüsse fassen. Dieser Betriebsrat beruft auch den Wahlvorstand für die notwendige Betriebsratswahl. Betriebsratsmitglieder können in den Wahlvorstand berufen werden. Möglich ist, dass die 3 übrig gebliebenen Betriebsratsmitglieder sich selbst in den Wahlvorstand berufen können. Dies ist möglich und rechtlich einwandfrei.
25.01.2009 um 13:34 Uhr
Daniellis, unabhängig davon, wie groß euer BR vorher war, besteht er nun aus 3 Mitgliedern. Damit ist er mit 2 anwesenden bereits beschlussfähig. Lies dazu mal z.B. bei Däubler BetrVG § 33, RN 5.
"Maßgebend (für die Beschlussfähigketi) ist die Zahl des nach § 9 oder § 11 ordnungsgemäß besetzten BR. Ist die Gesamtzahl der BR-Mitglieder auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken, ist bis zur Neuwahl des BR von der Zahl der noch vorhandenen BR-Mitglieder einschließlich der nachgerückten Ersatzmitglieder für die Dauer der Weiterführung der Geschäfte auszugehen."
Deshalb heißt es im § 33 (2) auch "mindestens die Hälfte". Es kann nämlich in diesem Fall auch zu einer geradzahligen BR-Größe kommen. Bestünde euer BR nur noch aus 2 Mitgliedern, so wäre bereits ein MR-Mitglied für sich alleine Beschlussfähig.
Übrigens bedeutet "geschäftsführend" in diesem Falle keinerlei Einschränkung in der Amtführung des BR.
25.01.2009 um 14:47 Uhr
Wenn der Rest des BR den Wahlvorstand macht, kann ich euch nur den folgenden Paragraphen ans Herz legen.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Wenn ein Betrieb aus mehr als 100 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht, kann der Wahlvorstand sagen, wir bekommen nur 3 BRM zusammen und beschließt, dass nur 3 BRM gewählt werden.
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