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Müssen die drei Jahre Elternzeit eingehalten werden - oder kann man früher anfangen?

R
Reinhold09
Jan 2018 bearbeitet

Hallo und Guten Morgen

eine Mitarbeiterin bekam vor kurzen Nachwuchs. Nun will sie bereits nach einem Jahr wieder arbeiten.

Ist dies möglich, oder müssen die drei Jahre eingehalten werden??

Gruß Reinhold09

7.02905

Community-Antworten (5)

S
Scorpion

23.01.2009 um 11:16 Uhr

Reinhold09

die 3 Jahre sind doch eine Kann-Vorschrift - kein Muss !! Das wäre ja ein hartes Ding wenn einem das auch noch vorgeschrieben wird.

D
DocPille

23.01.2009 um 11:32 Uhr

Hallo,

wie lange hat sie denn beantragt??

G
Galaxy

23.01.2009 um 11:59 Uhr

@Reinhold09

BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (3) 1Die Elternzeit KANN vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, WENN DER Arbeitgeber ZUSTIMMT.

Also nur mit Zustimmung des AG möglich........

KH
Kleine Hexe

23.01.2009 um 12:35 Uhr

@Galaxy nimm doch bitte den ganzen Absatz... vor allem (3) 2.

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 2Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 6Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) 1. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. 4. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

G
Galaxy

23.01.2009 um 12:48 Uhr

@Kleine Hexe

gelobe Besserung, ok? ;-))

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