Erstellt am 20.01.2009 um 16:17 Uhr von rolfo2
Wenn der MA nach der neuen ungültigen Befristung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, kann er klagen auf Entfristung und kommt auch durch damit, jetzt würde ich mal garnichts machen. Vor allen Dingen nicht wegen der vereinbarten Probezeit, die es unter Umständen schon geben kann, etwa ein anderer Arbeitsbereicht, andere Aufgaben etc.
Aber ihr als BR habt doch der Einstellung zugestimmt. oder etwa nicht?
Erstellt am 20.01.2009 um 16:52 Uhr von Pupu
ja klar, weil wir uns dachten....wenn die das machen, bitte.......nur gut für den Kollegen.
Er macht das Gleiche wie vorher und ich habe schon ewig auf ihn eingeredet, er soll zum Anwalt. Nun hat er aber keine Rechtsschutz mehr und ist auch kein Gewerkschaftsmitglied.
Unsere Personalabteilung würde ins Routieren kommen, wenn wir da Stunk machen und es sofort ändern, bei einer zulässigen Probezeit möchte ich den Kollegen aber ungern gefährden.
Erstellt am 21.01.2009 um 07:13 Uhr von mainpower
Hallo,
wie lange war er von euch weg? Hat er zwischendurch woanders gearbeitet? Wenn ja kann ihn der AG erneut befristet einstellen.
Erstellt am 21.01.2009 um 09:21 Uhr von pit47
@mainpower,
nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht möglich, wenn vorher schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Dieses geht nach Abs. 3, wenn der AN das 52. Lebensjahr vollendet hat.
Erstellt am 21.01.2009 um 10:11 Uhr von Kölner
@mainpower
So eine Antwort darf eigentlich nicht kommen...
@pupu
Dem AN ist eher zu empfehlen erst am Ende seines (ungültig) befristeten AV eine Klage einzureichen.
Erstellt am 21.01.2009 um 15:27 Uhr von peanuts
"Er hat aber eine normale Befristung ohne Sachgrund und sogar eine Probezeit erhalten."
Wie kommst Du zu der Annahme, dass keine Befristung MIT Sachgrund vorliegt? Der AG muss den Sachgrund bei Einstellung nicht angeben, nur im Falle einer "Entfristungsklage" schlüssig darlegen können.
"Leider hat er keine Möglichkeit, sich den Vertrag einzuklagen."
Dieser Meinung wird man sich nicht anschließen können. Erstens besteht in erster Instanz keine Anwaltspflicht, zweitens sind Arbeitsgerichtsverfahren nicht sehr kostspielig und drittens können Einkommensschwache beim zuständigen Arbeitsgericht ihren Anspruch auf Rechtsberatung und/oder Prozesskostenhilfe prüfen lassen.
Erstellt am 21.01.2009 um 16:14 Uhr von w-j-l
Peanuts, m.E. muss der Befristungsgrund ggf. sehr wohl im AV angegeben werden.
Es handelt sich hier um eine "wesenliche Vertragsbedingung" im Sinne § 2 Satz1 des Nachweisgesetzes, auch wenn das in der Liste der Mindestanforderungen dort nicht benannt ist.
Wesentliche Vertragsbestimmungen (im Sinne des Normzweckes) sind all diejenigen, " ..... deren Kenntnis für den AN zur Geltendmachung seiner Rechte notwendig ist und deren Unkenntnis zu erheblichen, idR finanziellen, Nachteilen führen kann." (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, Rn 8 zum § 2)
Da aber eine Entfristungsklage auch schon während der Vertragslaufzeit möglich ist (und nicht erst nach Ablauf), muss der AN Kenntnis daüber haben, ob sein Vertrag mit Sachgrund befristet ist.
Die Aussage "Leider hat er keine Möglichkeit, sich den Vertrag einzuklagen." bezieht sich m.E. auf eine Klage während der Probezeit.
Erstellt am 21.01.2009 um 19:23 Uhr von Pupu
@all
Bei uns wird nie mit Sachgrund befristet. Unser AG ist (sorry) etwas dämlich in solchen Angelegenheiten.
Bei anderen AN haben sie bei erneuter Einstellung unbefristet eingestellt nur bei ihm offenbar nicht gerafft, dass er schon mal "da" war.
Hab den Kollegen schon nach Ende seiner Probezeit gefragt und dann werden wir eben weiter sehen, Hauptsache ist, er kommt da unbeschadet raus.
Danke an alle!
Erstellt am 21.01.2009 um 20:11 Uhr von peanuts
Das BAG meint dazu ...
"Die Auffassung des Klägers, dass die Befristung bereits deshalb unwirksam ist, da der Sachgrund im Arbeitsvertrag nicht angegeben war, ist unzutreffend. Ausreichend ist die Vereinbarung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag und die Einhaltung der Schriftform für die Befristung an sich. Der sachliche Grund selbst muss nicht Gegenstand des schriftlichen Vertrages sein."
Erstellt am 21.01.2009 um 21:05 Uhr von Pupu
@peanuts
Auch das ist nicht der Fall.