Rationalisiereung im Servicebereich - Hat der Betriebsrat nach § 87 Abs 1. Nr.2 bzw. Nr. 3 Mitbestimmugsrecht?
Ich arbeite im Theater und bin BR-Mitglied. Unser Arbeitgeber hat vor im Servicebereich Diente zu streichen. Anstatt 8 Leute möchte der Arbeitgeber nur noch 6 Leute im Servicebereich einsetzen. Die Konsequenzen für die AN sind erstens mehr Arbeit mit weniger Personal zu bewältigen, und zweitens ist es quasi eine Arbeitszeitverkürzung, da 64 Dienste pro Monat wegfallen. Die AN sind überwiegend Studenten und haben in ihren Veträgen keine Bestimmung, die die Arbeitszeiten regelt. Die Dienste werden nach Absprache verteilt. Jedoch entsteht eine finanzielle Belastung für die Studenten, weil weniger Dienste auch weniger Geld bedeutet. Hat der Betriebsrat nach § 87 Abs1. Nr.2 bzw. Nr. 3 Mitbestimmugsrecht bezüglich der Rationalisierungsmaßnahmen.
Community-Antworten (2)
20.01.2009 um 19:26 Uhr
denoc, "Die AN sind überwiegend Studenten und haben in ihren Veträgen keine Bestimmung, die die Arbeitszeiten regelt." Auch bei Arbeit nach § 12 TzBfG ist eine AZ festzulegen, die lediglich um 25 % überschritten werden darf. Das müsste aber individualrechtlich geklärt werden. Ihr könnt aber Eure MBR nach § 87 (1) Nr. 2 so wahrnehmen, dass Ihr eine Klärung hinsichtlich durch Euch genehmigungspflichtiger Mehrarbeitsstunden verlangt. Ihr könnt einen Dienstplan fordern und seit bei dessen Genehmigung in der MB.
20.01.2009 um 19:33 Uhr
@denoc § 87 Abs. 1 Nr 1 glaube ich trifft hier nicht zu, Nr. 2 siehe Lotte und Nr. 3 nur, wenn es sich um eine "vorrübergehende" Verkürzung handelt, was sich für mich nicht so anhört! Es muß also von vornherein feststehen dass der alte Zustand inrgendwann wieder eintreten soll! Aber § 92 und 92a solltet ihr Euch vielleicht auch noch mal ansehen!
ist eine AZ festzulegen genau so ist es und zwar deswegen:
§ 2 Abs.1 Nr. 7 Nachweisgesetz
- 1Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- die vereinbarte Arbeitszeit,
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 ..........können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
Verwandte Themen
Mitarbeiter mit Schwerbehinderung
ÄlterHallo liebe BR- Kollegen, folgender Sachverhalt : Kollegin arbeitet seit über 10 Jahren im Unternehmen in einer unbefristeten Teilzeit ( 30 Wochenstunden ) im Servicebereich. Vor ihrer Erkrankung und
Welcher Betriebsrat ist für mich zuständig?
ÄlterIch arbeitete Teilzeit ( 25 h wöchentlich ) in ein einer diakonischen Kureinrichtung. Vor 5 Jahren wurden wir ( Küchen-Servicebereich ) ausgegliedert und es wurden neue Arbeitsverträge abgeschlossen n
Einsatz von Studenten gegen ihren Willen - Was kann der BR für Maßnahmen ergreifen?
ÄlterHallo allerseits! Im unserem Theater arbeiten im Servicebereich ausschließlich Studenten. Alle haben in ihren Verträgen stehen, dass die Dienste nach Absprache zugewiesen werden. Je nach den Anforder
BR für regionale Abteilung oder nur für Filiale zulässig
ÄlterIch arbeite in einer Firma im Vertrieb , die in Deutschland in mehren Filialen aufgeteilt ist. Es gibt verschieden Strukturen . Filialen die den Kundenbereich A,B und C abdecken Filialen die nur den
PC im BR-Büro - wie schnell muss der Internetanschluss sein? Ausstattung!
ÄlterHallo, wir sind ein BR mit 7 Personen. PC ist vorhanden. Arbeitsbereiche teilen sich auf in einen Servicebereich (Gastro, daher kein Internetanschluss am Arbeitsplatz) und einen Managementbereich in