W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Probezeit zweimal möglich?

B
BI_BB76
Feb 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

mein 1. befristeter Arbeitsvertrag von 4 Monaten ging mir einer 3 monatigen Probezeit. Daraufhin bekam ich meinen 2. befristen AV mit 6 Monaten ohne Probezeit. Jetzt soll es während dem 2. AV auf einen unbefristeten AV gewechselt werden mit 6 monatiger Probezeit. Ist das eigentlich erlaubt ? Sozusagen Probezeit überstehen und dann wieder nach Monaten durch eine Vertragsänderung?

Vielen lieben Dank vorab

36905

Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

12.02.2020 um 09:09 Uhr

Darüber würde ich an deiner Stelle hinwegsehen, wenn du den unbefristeten Vertrag willst. Papier ist geduldig. Nicht alles, was da geschrieben steht, ist dann auch gültig.

K
Kjarrigan

12.02.2020 um 10:36 Uhr

Wenn der neue unbefristete Vertrag für dieselbe Tätigkeit ist, solltest du bei einer Kündigung in der Probezeit Kündigungsschutzklage einreichen. Da du vorher bereits 9 Monate beschäftigt warst wird die Probezeitkündigung wohl vom Gericht "kassiert"

Sollte es allerdings eine "völlig" andere Tätigkeit sein (z.B. vorher Pförtner jetzt Buchhalter) wäre eine neue Probezeit möglich. Man kennt zwar deine Person, weiß aber nur, dass du gut als Pförtner bist - nicht wie du dich als Buchhalter schlägst.

P
Pjöööng

12.02.2020 um 10:54 Uhr

Die "Probezeit" wird völlig überbewertet!

Die Probezeit ist ein (mavimal) 6 monatiger Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses innerhalb dessen mit einer 14tägigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, an Stelle einer einmonatigen zum 15ten oder Monatsletzten. Mehr nicht!

Damit verwechselt wird häufig die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, welche gesetzlich 6 Monate beträgt. Wird innerhalb dieser Frist eine Kündigung ausgesprochen, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel nicht zulässig. Diese Wartezeit kann vertraglich nicht verlängert werden und kein vernünftiger Arbeitgeber wird sie verkürzen (es sei denn er habe 10 oder weniger Arbeitnehmer).

Sollte in Kjarrigans "Pförtner zu Buchhalter" Beispiel tatsächlich eine Kündigung erfolgen, wäre dann zu prüfen, ob dadurch evtl. ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Alle diese Diskussionen sollte man aber erst führen wenn es tatsächlich zu einer Kündigung kommt.

O
OSTSEEKÜSTE

12.02.2020 um 20:44 Uhr

Frage: Sind die Begristungen mit Sachgrund?

O
OSTSEEKÜSTE

12.02.2020 um 20:47 Uhr

Sorry..Fehler von mir ..nicht zu Ende gelesen.

Ihre Antwort