W.A.F. LogoSeminare

Öffentlich machen von fehlerhaftem Arbeiten - wie kann der BR argumentieren hinsichtlich der kaum kaschierten Anprangerung des MA?

L
Leuchte
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Abteilungsleiter hat per mail die gesamte Abteilung angewiesen, sorgfältiger und fehlerfreier zu arbeiten (incl. Details), sonst behalte er sich arbeitsrechtliche Konsequenzen vor. Hintergrund sind Kundenbeschwerden. Als Beispiel hat der AL eine Reklamationsbearbeitung angehängt, anhand deren jeder MA innerhalb von 10 Sekunden herausfinden kann, welcher Kollege in dem Fall 'schlampig' gearbeitet hat. Wie kann ich als BR gegenüber dem AL argumentieren hinsichtlich der kaum kaschierten Anprangerung des MA? Persönlichkeitsrecht des Betroffenen? Fürsorgepflicht des Vorgesetzten? Vertraulichkeit von Arbeitsleistung? Ist das noch von Angesicht zu Angesicht zu regeln, oder sollte ich mich an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Nach erfolglosem googeln bin ich auch für links dankbar.

5.77304

Community-Antworten (4)

K
Kriegsrat

16.01.2009 um 07:33 Uhr

grundsätzlich ist der ansprechpartner des br die geschäftsführung, und nicht irgendwelche vorgesetzte also gib dich nicht mit "hänsschen" ab, sondern geh gleich zum "hans"

wenn es bei euch einen datenschutzbeauftragten gibt, würde ich ihm den vorfall auch mal schildern

K
Kriegsrat

16.01.2009 um 16:41 Uhr

vielleicht argumentationshilfe :

Das durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt die Befugnis jedes einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung - vgl. BVerfGE 65, 1 (41 ff.) = NJW 1984, 419).

DAH
Der alte Heini

16.01.2009 um 22:16 Uhr

Leuchte Wie kriegsrat schon schrieb, ist der Ansprechpartner des BR der Arbeitgeber bzw. die Geschäftsleitung oder aber eine entsprechend bevollmächtigte Person. Ich gehe einmal davon aus, dass die Daten im Rahmen der Reklamationsarbeiten und die Auswertung, mit dem der schlampig Arbeitende Kollege "überführt" wird, durch technische Einrichtungen erfasst und auch ausgewertet werden. Ist dies der Fall, dann dürfte § 87 Abs. 1, Ziffer 1+6 BetrVG die richtige Argumentation in deinem Gespräch sein. Hier sollte der BR den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen fordern. Werden die Daten in EDV Anlagen oder PC-Systeme erfasst, dürfte auch die Beratung durch Sachverständige gerechtfertigt sein.

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
  2. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
L
Leuchte

20.01.2009 um 16:39 Uhr

Herzlichen Dank für Eure Antworten und Tipps!

Jetzt ist das Gremium dran, da im Interesse der Belegschaft (und des Rechts) was Anständiges und Angemessenes draus zu machen.

Ihre Antwort