Erstellt am 15.01.2009 um 10:07 Uhr von pit47
Hallo Azubilein,
wenn Du regelmäßig den JAV vertrittst, hast Du auch Anspruch auf eine Schulung.
Weise Deinen BR auf den § 65 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG hin.
Erstellt am 15.01.2009 um 10:53 Uhr von RAKO
@pit47
Laaangsam...
@Azubilein
pit47 hat zwar grundsätzlich recht - allerdings wird ein Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder (der JAV oder des BR) NUR DANN bejaht, wenn sie entweder dauerhaft nachgerückt sind (das ist logisch, da sie ja dann eben keine Ersatzmitglieder mehr sind) oder wenn sie in ERHEBLICHEM Umfang zur Vertretung herangezogen sind. Für einen Nachrücker, der nur ein Mitglied zu vertreten hat (d.h. in der Regel nur während Urlaub/Krankheit) würde ich nicht von erheblichem Umfang sprechen. Die herrschende Meinung bestätigt diesen Fall nur für den ersten Nachrücker bei Verhältniswahl, der ja das gesamte Gremium (und damit ist i. d. R. kein Ein-Mann Gremium gemeint) zu vertreten hat. So sicher wie pit47 das hier hinstestellt ist es IMO also nicht, dass Du einen Schulungsanspruch hast. Versuchen könnt Ihr es allemal eine Schulung zu beschliessen. Wenn sich der AG nicht querstellt ist es unwichtig ob Du einen Anspruch hast oder nicht. Wenn er sich querstellt - naja, dann hängt es von einem Richter ab ob oder ob nicht. Auf keinen Fall würde ich in dieser Situation einfach auf die Schulung gehen. Reguläre Mitglieder können sich das erlauben, da sie auf jeden Fall einen Anspruch haben. Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch, der würde sich nur ergeben, wenn Euch ein Richter den Anspruch bestätigt.
Erstellt am 15.01.2009 um 11:08 Uhr von pit47
@RAKO,
die Seminare für die JAVèr muss der BR beschließen, deshalb mein Hinweis auf den § 65 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG.
Der BR sollte schon wissen, ob es möglich ist den Stellvertrer auf ein Seminar zu schicken.
Erstellt am 15.01.2009 um 11:47 Uhr von RAKO
@ pit47
Da gebe ich Dir recht (was das Wissen des BR angeht). Allerdings löst das nicht das Problem. Selbst wenn der BR das Seminar beschliesst, löst das noch keinen Anspruch nach §37/6 aus.