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JAV-Schulung für ErsatzJAV

A
Azubilein
Nov 2016 bearbeitet

Unsere neu gewählte JAV besteht aus einem JAV. (wir sind 8 AZUBIS) Ich wurde als dessen Stellvertreter (Ersatz) gewählt. Darf ich auch auf ne Schulung??

7.60704

Community-Antworten (4)

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pit47

15.01.2009 um 11:07 Uhr

Hallo Azubilein, wenn Du regelmäßig den JAV vertrittst, hast Du auch Anspruch auf eine Schulung. Weise Deinen BR auf den § 65 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG hin.

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RAKO

15.01.2009 um 11:53 Uhr

@pit47

Laaangsam...

@Azubilein

pit47 hat zwar grundsätzlich recht - allerdings wird ein Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder (der JAV oder des BR) NUR DANN bejaht, wenn sie entweder dauerhaft nachgerückt sind (das ist logisch, da sie ja dann eben keine Ersatzmitglieder mehr sind) oder wenn sie in ERHEBLICHEM Umfang zur Vertretung herangezogen sind. Für einen Nachrücker, der nur ein Mitglied zu vertreten hat (d.h. in der Regel nur während Urlaub/Krankheit) würde ich nicht von erheblichem Umfang sprechen. Die herrschende Meinung bestätigt diesen Fall nur für den ersten Nachrücker bei Verhältniswahl, der ja das gesamte Gremium (und damit ist i. d. R. kein Ein-Mann Gremium gemeint) zu vertreten hat. So sicher wie pit47 das hier hinstestellt ist es IMO also nicht, dass Du einen Schulungsanspruch hast. Versuchen könnt Ihr es allemal eine Schulung zu beschliessen. Wenn sich der AG nicht querstellt ist es unwichtig ob Du einen Anspruch hast oder nicht. Wenn er sich querstellt - naja, dann hängt es von einem Richter ab ob oder ob nicht. Auf keinen Fall würde ich in dieser Situation einfach auf die Schulung gehen. Reguläre Mitglieder können sich das erlauben, da sie auf jeden Fall einen Anspruch haben. Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch, der würde sich nur ergeben, wenn Euch ein Richter den Anspruch bestätigt.

P
pit47

15.01.2009 um 12:08 Uhr

@RAKO, die Seminare für die JAVèr muss der BR beschließen, deshalb mein Hinweis auf den § 65 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG. Der BR sollte schon wissen, ob es möglich ist den Stellvertrer auf ein Seminar zu schicken.

R
RAKO

15.01.2009 um 12:47 Uhr

@ pit47

Da gebe ich Dir recht (was das Wissen des BR angeht). Allerdings löst das nicht das Problem. Selbst wenn der BR das Seminar beschliesst, löst das noch keinen Anspruch nach §37/6 aus.

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