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Interessenausgleich mit Namensliste

A
Anneliese
Nov 2016 bearbeitet

Die Namensliste zum "Interessenausgleich mit Namensliste" darf nicht nachträglich erstellt werden. Nun ist in einem Ergänzungstarifvertrag der Betriebsrat aber dazu VERPFLICHTET worden (mit Zustimmung des Betriebsrats), diese Liste bei Bedarf zu erstellen. Ist das rechtmäßig?

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Community-Antworten (2)

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RAKO

15.01.2009 um 12:28 Uhr

Woraus leitest Du ab, dass die Namensliste nicht nachträglich erstellt werden darf? Ich habe nichts gefunden.

Vielleicht meinst Du den Fall der im BAG entschieden wurde, in dem die Namensliste nicht unterschrieben war? Das BAG hat damals festgestellt, dass eine nachträglich angeheftete Namensliste, welche nicht unterschrieben war, als unwirksam anzusehen ist. Begründung: Ohne die Unterschrift (des Betriebsrates) unter der nachträglich angehefteten Namensliste ist nicht erkennbar, ob diese vom Betriebsrat auch so akzeptiert wurde. Damit ist sie als Teil des Interessenausgleichs unwirksam, da der Arbeitgeber sie ja willkürlich erstellt haben könnte. Wäre sie dagegen von Anfang an Bestandteil des Interessenausgleichs und mit diesem als Urkunde verbunden (nicht nur geheftet) gewesen, wäre die Unterschrift entbehrlich gewesen, da ja der Interessenausgleich unterschrieben ist.

Ergo: Nachträglich erstellte Namenslisten sind zulässig, dann aber nur mit Unterschrift des BR.

A
Anneliese

15.01.2009 um 12:53 Uhr

@RAKO

Es geht nicht darum, ob die Liste angeheftet war oder nicht. Als der Interessenausgleich beschlossen wurde, existierte die Liste gar nicht. Der BR hat sich dazu verpflichtet, die Liste zu erstellen, wenn die Entlassungen anstehen. Meiner Auffassung nach ist das dann aber keine Liste im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG.

Daß die Liste zwingend zusammen mit dem Interessenausgleich erstellt werden muß, ergibt sich aus mehreren Gerichtsurteilen. Eine Suche nach "Interessenausgleich mit Namensliste" führt dorthin.

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