Erstellt am 14.01.2009 um 16:57 Uhr von DonJohnson
nee, woher hast du deine Erkenntnisse? Ein auf Zeit befristeter AV läuft am Ablaufdatum aus. Der Ag kann an dem Tag (dem auslaufenden) sogar sagen "wenn du willst, kannst du hier unterschreiben....."
Erstellt am 14.01.2009 um 18:34 Uhr von BBB-BR
Es gibt schon eine 3-Monats-Frist, aber diese betrifft den AN.
Er muss sich nämlich 3 Monate vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit melden, damit nach Vertragsende keine Sperrfrist eintritt.
Erstellt am 14.01.2009 um 18:44 Uhr von peanuts
Allerdings hat der AG die Pflicht, einen befristet Beschäftigten auf diese Mitteilungspflicht aufmerksam zu machen. Hat aber nichts damit zu tun, dass Auskunft über eine mögliche Vertragsverlängerung erteilt werden muss.
Erstellt am 15.01.2009 um 10:04 Uhr von RAKO
Ergänzend:
Eine Pflicht zur Information über das auslaufen bzw. weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kann sich natürlich trotzdem aus einzelvertraglichen Regelungen oder Tarifverträgen ergeben.
z.B. IG-Metall MTV Bay. §7 Ziff. 2 Absatz (II) Satz 2:
"Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer 1 Monat vor Ablauf der vereinbarten Zeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages hinzuweisen"
und Anmerkung zu §7 Ziff. 2:
"Wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus vortgesetzt, gilt es als unbefristet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Mitteilung nach Absatz (II) Satz 2 unterlässt."
Wäre also zu prüfen, ob im konkreten Fall eine derartige Regelung anwendbar wäre.