Erstellt am 13.01.2009 um 17:38 Uhr von Lotte
MB,
hier die Antwort dazu aus dem Däubler (immer noch 10. Auflage) unter § 47 BetrVG RN 40:
"Ist ein nur aus einer Person bestehender BR im GBR vertreten, kommt für ihn die Bestellung eines besonderen Ersatzmitglieds für den GBR in Betracht. Es folgt dann das nach § 14 Abs. 4 im getrennten Wahlgang gewählte Ersatzmitglied auf Dauer zwingend nach oder übernimmt die Stellvertretung."