Erstellt am 12.01.2009 um 23:58 Uhr von kallinrw
Der wichtigste Termin für die Berechnung der Fristen ist der erste Tag der Stimmabgabe . § 3 Abs. 1 Satz 3 WO sieht vor, dass dieser spätestens eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. Im Einzelnen kann der Wahlvorstand sich dann an folgendem Ablaufplan orientieren, wobei zu beachten ist, dass - je nach der personellen Struktur des Betriebes - nicht alle Punkte zu beachten sind:
Hallo Pitt,
weiß nicht so richtig was du meinst ,denoch eine Inforamtion:
Spätestens zwei Wochen vor der Einleitung der Betriebsratswahl, d. h., acht Wochen vor dem ersten Wahltag, ist ein ggf. existierender Sprecherausschuss darüber zu unterrichten, welche Angestellten der Wahlvorstand als leitende Angestellte ansieht (§ 18a Abs. 1 BetrVG).
Spätestens sechs Wochen vor der Wahl sind das Wahlausschreiben zu erlassen (= Einleitung der Wahl, § 3 Abs. 1 Satz 2 WO) und die Wählerliste auszulegen.
Bis zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens bzw. Auslegen der Wählerliste können Wahlvorschläge eingereicht und Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden (§ 4 Abs. 1 WO).
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe sind gültige Wahlvorschläge bekannt zu geben.
Bei begründetem Einspruch ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie muss ihm spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen (§ 4 Abs. 2 Satz 5 Hs. 2 WO).
Stimmabgabe am Wahltag und schriftliche Stimmabgabe
Bei der Stimmabgabe am Wahltag ist folgende Reihenfolge zwingend einzuhalten:
Entgegennahme des Wahlumschlags,
Eintragung des Namens des Belegschaftsmitglieds in die Wählerliste,
Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne in Gegenwart der Wählerin/des Wählers.
Die im Wege schriftlicher Stimmabgabe eingegangenen Freiumschläge werden unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung geöffnet. Wahlumschlag und vorgedruckte Erklärung werden entnommen und auf Ordnungsmäßigkeit der schriftlichen Stimmabgabe überprüft. Nachdem in der Wählerliste ein Vermerk über die Stimmabgabe gefertigt worden ist, ist der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
§ 14a BetrVG Das vereinfachte Verfahren findet bei euch ja keine Anwendung .
Erstellt am 13.01.2009 um 08:02 Uhr von Pitt51
Hallo kallinrw,
vielen Dank für die große Mühe, die Du Dir gemacht hast. Aber das war leider nicht mein Problem, im Prinzip hatte ich alles schon gelesen und beachtet.
Ich konnte anscheinend mein Problem nicht rüberbringen: Ich hatte bei Fitting gelesen, dass eine Begrenzung der Öffnungszeit des Wahllokals auf 6 Stunden zulässig sei. Da wir gerne eine kürzere Zeit festsetzen würden, war meine Frage, ob es da eine Art vorgegebene "Mindest-Öffnungszeit" für das Wahllokal gibt!
Erstellt am 13.01.2009 um 09:26 Uhr von Kölner
@Pitt51
Die persönliche Stimmabgabe würde ich so legen und so gross (in der Länge der Öffnungszeiten), dass der geneigte AN stressfrei seine Stimme abgeben kann - ohne das ein WV Gefahr läuft, sich der Wahlbehinderung schuldig zu machen.
Demnach würde ich das prüfen und ein wenig rechnen:
150 AN in der Wählerliste
Wenn Urlaub, Krankheit, Briefwähler von dieser Anzahl der Wähler abgezogen werden, kommen vielleicht 125 AN für die persönliche Stimmabgabe in betracht.
Nehmen wir zudem an, dass ihr 'nur' einschichtig arbeitet und in der Regel - inkl. TzBfG-AN - alle AN in der Zeit zwischen 10-14 h am Wahltag im Betrieb anwesend sein könnten.
Nehmen wir zudem an, dass Ihr 'nur' eine Wahlkabine habt und der Wahlgang ca. 2 Min pro AN benötigt. (kurz gerechnet: 125 AN mal 2 Min macht 250 Min oder etwas mehr als 4 Stunden).
Zu welchen Schlüssen könnte man demnach kommen:
- 125 AN würden theoretisch mehr als 4 Stunden brauchen um persönlich zu wählen. Demnach wären 4 Stunden auch dann nicht ausreichend, wenn man eine optimale Wähleranwesenheitsverteilung während der Wahlzeit im Wahllokal erzielen könnte.
- Bei einer zweiten Wahlkabine wäre das wiederum kein Problem
- Fakt ist auch, dass nicht alle AN den BR wählen werden, vermutlich gut 60% oder 75 AN
- für 75 AN reichen 150 Minuten an Wahlzeit oder gute zwei Stunden im Sinne der von mir angedachten, optimalen Wähleranwesenheitsverteilung während der Wahlzeit im Wahllokal
Also? Nach § 242 BGB ist das doch alles kein Problem, oder?