Erstellt am 02.01.2009 um 11:17 Uhr von waschbär
@schlappe,
genen frage bist du den für sie zuständig oder der BR bei der Firma wo sie festangestellt sind ?
Erstellt am 02.01.2009 um 11:28 Uhr von schlappe
@waschbaer
Ich sehe es so, daß wir für die Kollegen zuständig sind. Auch haben wir ja mitzubestimmen bei den Einstellungen bzw. bei Kündigungen der Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeiter sind während der Entleihzeit voll unter dem Schutz des Entleihbetriebes mit allen Rechten und Pflichten.
Erstellt am 02.01.2009 um 12:05 Uhr von pirat
@schlappe,
ich sehe das so wie WB...
liesmal hier, bevor du eine Schlappe erlebst...
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ACheckliste%26%23x3a%3B+Mitbestimmungsrechte+des+Betriebsrats+bei+Leiharbeitnehmern
Erstellt am 02.01.2009 um 12:34 Uhr von waschbär
@schlappe,
ich will dir nicht zu nahe tretten oder deine sehrkraft in frsage stellen, aber ich finde du bist etwas kurzsichtig, im bezug auf zuständigkeit bzw welcher AN auch AN bei euch ist.
Geh mal zum Kaperlink von Pirat. Dort bekommst du dann wieder Land unter die Füsse.
Die zuständigkeiten vom BR bei L AN sind nicht einfach so :-) wie du es sehen möchtest.
*Huch was bin ich heute Diplomatisch..., mal sehen wann mein Rauptierinstinkt wieder hoch kommt und ich Bissig werde :-)*
Erstellt am 02.01.2009 um 13:06 Uhr von schlappe
Hallo Ihr beiden,
keiner tritt mir zu nahe, da wir ja eine Lösung finden wollen.
Im Link der Kollegen pirat habe ich folgendes gefunden:
"... Als Faustformel kann gelten:
Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs ist zuständig, wenn Rechte eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzen, die nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht. Dagegen ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs zuständig, wenn es um die Wahrnehmung von Rechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, die an die Eingliederung in den Entleiherbetrieb anknüpfen, mit der Arbeitsleistung vor Ort zu tun haben oder die Betriebsordnung des Entleihers betreffen."
Danach wären wir als BR zuständig, da bei uns im Unternehmen keinerlei "Zwangsurlaub" genommen werden muss. Ein solcher Urlaub würde somit gegen die Betriebsordnung des Entleihers verstossen.
Oder sehe ich das wirklich ( mit meinen BR-Kollegen) tatsächlich zu eng? Wenn dies doch Schule machen würde in unserem Unternehmen (IGBCE), dann wäre der LAN tatsächlich nur noch ein Mitarbeiter zweiter Klasse, was wir unbedingt verhindern wollen/müssen.
Erstellt am 02.01.2009 um 18:37 Uhr von Bärbel1
@schlappe
sehe Dir einmal diese Webseiten zum Thema Leiharbeit an.
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit.htm
Ich denke es gibt bei Dir zu diesme Thema einige offene Fragen. Du schätzt möglicher weise auch die Beteiligungsrechte etwas anders ein als der Gesetzgeber.
Der Entleiher kann das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer nicht kündigen, der Entleiher kann nur die Arbeitsleistung des Leiharbeiters nicht mehr bei Verleiher abrufen, dieses auch kurzftistig, sofern dieses im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Dann fällt der Leiharbeiter wieder in den Betrieb des Verleihers zurück und dieser muss ihn anderweitig einsetzen. Kann er dieses nicht kann es zu betriebbedingten Kündigungen im Verleiherbetrieb kommen. An diese betriebsbedingte Kündigungen werden aber dann erhöhte Anfordeungen gestellt. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum unternehmerischen Risiko des Verleihers und können so eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Siehe auch hierzu http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3908.htm
Dieses führte ja auch im letztej Jahr im Zusammenhang mit der Krise dazu, dass Entleiher in großem Maße "von heute auf morgen" auf die Inanspruchnahmen/ Abrufung der Arbeitsleistung der Leiharbeiter verzichtet haben.
Hierbei wird dem Leiharbeiter auch nicht vom Entleiher gekündigt. Daher ist das Thema Kündigungen eines Leiharbeitnehmers ist Sache des BR des Verleihers.
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3916.htm
Das Anhörungserfordernis bei einer Kündigung des Leiharbeitnehmers nach § 102 KSchG besteht wiederum allein gegenüber dem Betriebsrat im Verleiherbetrieb.
Leiharbeiter werden auch nicht in den Betrieb des Entleihers eingestellt sondern "nur" eingegliedert. Der BR des Entleihers behandelt dieses zwar als Einstellung, diese weil im BetrVG das Thema "Eingliederung" nicht vorgesehen ist.
Auch hierzu: http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3916.htm
Auch bei Eingliederung in die betriebliche Organisation eines Entleiherbetriebes besteht die Betriebszugehörigkeit der Leiharbeitnehmer ausschließlich zum Verleiherbetrieb, so dass die kollektivrechtliche Interessenvertretung im Rahmen der Betriebsverfassung grundsätzlich dem Betriebsrat im Verleiherbetrieb obliegt.
Zu dem Ganzen passt auch ein Urteil des LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 4 Sa 1892/06. Wichtige Aussage dort u.a.
Mit Leiharbeitnehmern besetzte Stellen bleiben "freie Stellen" im Entleiherbetrieb.
Erstellt am 02.01.2009 um 18:58 Uhr von pirat
@schlappe,
falsch....
Frage, wer gewährt den LeihAN den Urlaub? ....
Willkommen in der Realität, bin jetzt mal etwas provokant....
Sie werden geleast, wenn sie gebraucht werden, wenn nicht, gibt man sie zurück! Sowas nennt man profitablen /effizienten Einsatz von Humankapital.
Lösungsmöglichkeit, eine BV LeihAN....
lies mal hier...
http://www2.igmetall.de/homepages/bzl-nrw/file_uploads/hk_hlsta-leiharbeit.a10.pdf