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Zwangsurlaub für Leiharbeitnehmer - ohne BR-Info?

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schlappe
Jan 2018 bearbeitet

Zuerst allen ein frohes und gesundes neues Jahr. Wir haben folgendes Problem: Nach unserer letzten BR-Sitzung im Jahr 2008 erfuhren wir heute, daß bei uns ( 3-Schicht Betrieb) an den letzten beiden Arbeitstagen unsere Leiharbeitnehmer in allen Schichten von den Vorgesetzten angerufen wurden und Ihnen mitgeteilt wurde, daß sie am letzten Arbeitstag nicht kommen dürfen und deshalb ein Tag Urlaub genommen werden müsse. So geschah es auch. Nun meine Frage: Darf dies der AG einfach so tun ( ich denke nein)? Es gibt keine BV oder RA über solch einen Fall. Und Leiharbeiter gehören doch ganz sicher auch zu "unseren Schäfchen". Der BR wurde nicht über diese Vorgehensweise informiert und hätte sicher dieser Regelung widersprochen. Jedenfalls sind alle BR-Mitglieder entrüstet und so etwas kam in unserer Firma in dieser Form noch nie vor. Was können wir tun, denn wir wollen, daß die Leiharbeitnehmer den Tag Urlaub wieder gutgeschrieben bekommen. Die regulären Arbeitnehmer waren von dieser Maßnahme nicht betroffen. Danke im voraus für Eure Antworten.

10.20707

Community-Antworten (7)

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Waschbär

02.01.2009 um 12:17 Uhr

@schlappe, genen frage bist du den für sie zuständig oder der BR bei der Firma wo sie festangestellt sind ?

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schlappe

02.01.2009 um 12:28 Uhr

@waschbaer Ich sehe es so, daß wir für die Kollegen zuständig sind. Auch haben wir ja mitzubestimmen bei den Einstellungen bzw. bei Kündigungen der Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeiter sind während der Entleihzeit voll unter dem Schutz des Entleihbetriebes mit allen Rechten und Pflichten.

P
pirat

02.01.2009 um 13:05 Uhr

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Waschbär

02.01.2009 um 13:34 Uhr

@schlappe, ich will dir nicht zu nahe tretten oder deine sehrkraft in frsage stellen, aber ich finde du bist etwas kurzsichtig, im bezug auf zuständigkeit bzw welcher AN auch AN bei euch ist. Geh mal zum Kaperlink von Pirat. Dort bekommst du dann wieder Land unter die Füsse.

Die zuständigkeiten vom BR bei L AN sind nicht einfach so :-) wie du es sehen möchtest.

Huch was bin ich heute Diplomatisch..., mal sehen wann mein Rauptierinstinkt wieder hoch kommt und ich Bissig werde :-)

S
schlappe

02.01.2009 um 14:06 Uhr

Hallo Ihr beiden, keiner tritt mir zu nahe, da wir ja eine Lösung finden wollen. Im Link der Kollegen pirat habe ich folgendes gefunden: "... Als Faustformel kann gelten: Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs ist zuständig, wenn Rechte eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzen, die nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht. Dagegen ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs zuständig, wenn es um die Wahrnehmung von Rechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, die an die Eingliederung in den Entleiherbetrieb anknüpfen, mit der Arbeitsleistung vor Ort zu tun haben oder die Betriebsordnung des Entleihers betreffen." Danach wären wir als BR zuständig, da bei uns im Unternehmen keinerlei "Zwangsurlaub" genommen werden muss. Ein solcher Urlaub würde somit gegen die Betriebsordnung des Entleihers verstossen. Oder sehe ich das wirklich ( mit meinen BR-Kollegen) tatsächlich zu eng? Wenn dies doch Schule machen würde in unserem Unternehmen (IGBCE), dann wäre der LAN tatsächlich nur noch ein Mitarbeiter zweiter Klasse, was wir unbedingt verhindern wollen/müssen.

B
Bärbel1

02.01.2009 um 19:37 Uhr

@schlappe

sehe Dir einmal diese Webseiten zum Thema Leiharbeit an. http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit.htm

Ich denke es gibt bei Dir zu diesme Thema einige offene Fragen. Du schätzt möglicher weise auch die Beteiligungsrechte etwas anders ein als der Gesetzgeber.

Der Entleiher kann das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer nicht kündigen, der Entleiher kann nur die Arbeitsleistung des Leiharbeiters nicht mehr bei Verleiher abrufen, dieses auch kurzftistig, sofern dieses im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Dann fällt der Leiharbeiter wieder in den Betrieb des Verleihers zurück und dieser muss ihn anderweitig einsetzen. Kann er dieses nicht kann es zu betriebbedingten Kündigungen im Verleiherbetrieb kommen. An diese betriebsbedingte Kündigungen werden aber dann erhöhte Anfordeungen gestellt. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum unternehmerischen Risiko des Verleihers und können so eine betriebsbedingte Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Siehe auch hierzu http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3908.htm

Dieses führte ja auch im letztej Jahr im Zusammenhang mit der Krise dazu, dass Entleiher in großem Maße "von heute auf morgen" auf die Inanspruchnahmen/ Abrufung der Arbeitsleistung der Leiharbeiter verzichtet haben.

Hierbei wird dem Leiharbeiter auch nicht vom Entleiher gekündigt. Daher ist das Thema Kündigungen eines Leiharbeitnehmers ist Sache des BR des Verleihers.

http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3916.htm Das Anhörungserfordernis bei einer Kündigung des Leiharbeitnehmers nach § 102 KSchG besteht wiederum allein gegenüber dem Betriebsrat im Verleiherbetrieb.

Leiharbeiter werden auch nicht in den Betrieb des Entleihers eingestellt sondern "nur" eingegliedert. Der BR des Entleihers behandelt dieses zwar als Einstellung, diese weil im BetrVG das Thema "Eingliederung" nicht vorgesehen ist.

Auch hierzu: http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3916.htm Auch bei Eingliederung in die betriebliche Organisation eines Entleiherbetriebes besteht die Betriebszugehörigkeit der Leiharbeitnehmer ausschließlich zum Verleiherbetrieb, so dass die kollektivrechtliche Interessenvertretung im Rahmen der Betriebsverfassung grundsätzlich dem Betriebsrat im Verleiherbetrieb obliegt.

Zu dem Ganzen passt auch ein Urteil des LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 4 Sa 1892/06. Wichtige Aussage dort u.a. Mit Leiharbeitnehmern besetzte Stellen bleiben "freie Stellen" im Entleiherbetrieb.

P
pirat

02.01.2009 um 19:58 Uhr

@schlappe, falsch.... Frage, wer gewährt den LeihAN den Urlaub? ....

Willkommen in der Realität, bin jetzt mal etwas provokant.... Sie werden geleast, wenn sie gebraucht werden, wenn nicht, gibt man sie zurück! Sowas nennt man profitablen /effizienten Einsatz von Humankapital. Lösungsmöglichkeit, eine BV LeihAN....

lies mal hier... http://www2.igmetall.de/homepages/bzl-nrw/file_uploads/hk_hlsta-leiharbeit.a10.pdf

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