Betriebsratswahl nach Spaltung
Unsere Firma wurde im Sommer d.J in zwei Gesellschaften gespaltet. Im März finden BW statt in der ein BR gewählt wird.
Frage, da ich zum erstenmal im Wahlausschß sitze:
Wer entscheidet das nur ein BR gewählt wird bzw. wo ist sowas geregelt?
Community-Antworten (17)
31.12.2008 um 18:08 Uhr
@ tester 900
BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten Absatz (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1.zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2.die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.
BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Absatz (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder Beteiligte Betriebsrat, jeder Beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
Die vom BAG zugrunde gelegte Betriebsdefinition zum Betrieb lautet: »Danach ist als Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
BR werden gemäß § 1 in Betrieben gewählt, die über eine gewisse Mindestzahl von wahlberechtigten und wählbaren AN i.S.d. Gesetzes verfügen (vgl. zum AN-Begriff § 5 Rn.7ff zur Wahlberechtigung §7; zur Wählbarkeit §8).
Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Betriebs darf nicht mit dem des UN verwechselt werden: ein UN ist nicht der Betrieb i.S. d. BetrVG; ein UN hat einen (oder mehrere) Betrieb(e) (aber dies ist nicht zwingend, weil es durchaus UN ohne Betrieb i.S. d. Gesetzes geben kann:
Der Betrieb eines arbeitnehmerlosen UN ist jedenfalls wegen der in § 1 aufgestellten Voraussetzungen für die Errichtung von BR betriebsverfassungsrechtlich uninteressant; vgl. insoweit BAG 10.4.91, NZA 91, 856, wonach die Mitarbeiter im Betrieb eines alternativen Zimmerei-UN keine AN sind, wenn sie alle Gesellschafter dieses UN und zugleich alle zu Geschäftsführern bestellt sind; andererseits steht die Gesellschaftereigenschaft als solche nicht schon der Annahme des AN-Status entgegen,. Das UN ist somit entweder allein oder mit anderen UN gemeinsam
Rechtsträger/Inhaber eines Betriebs oder mehrerer Betriebe Weil ein UN mehrere Betriebe haben kann (diese müssen nicht etwa als Filiale oder Zweigniederlassung i.S.v.§§ 13ff. HGB anzusehen sein, sie können »unterhalb« dieser handelsrechtlichen Formalisierung bleiben), besteht auch die vom Gesetz mitbedachte Möglichkeit, dass innerhalb des Gesamtbereichs eines UN mehrere BR gewählt werden können (sog. mehrbetrieblich aufgebautes UN). Das Gesetz trägt dem durch die seit 1972 in § 47 zwingend vorgesehene Errichtung eines GBR auf der Ebene des UN Rechnung, sobald innerhalb eines UN mindestens zwei BR-Gremien gebildet sind, und grenzt in § 50 die Zuständigkeitsbereiche des GBR von denjenigen der örtlichen, auf Betriebs- oder Betriebsteilebene errichteten BR ab (zu diesem für den Betriebsbegriff grundlegenden Funktionszusammenhang näher Kohte, Betrieb und Unternehmen, S.390 ff.).
Der Wahlvorstand hat nach meiner Einschätzung demnach unter Einbeziehung der Betriebsstruktur zu Prüfen ob es sich um einen Betrieb oder zwei eigenständige Betriebe handelt.
Steht das Ergebnis fest seht auch fest wie gewählt werden muss. Einzeln oder Zusammen.
31.12.2008 um 18:44 Uhr
@kallinrw Ich finde ja § 3 Abs. 3 BetrVG immer wieder interessant... ...immer und immer wieder.
31.12.2008 um 19:45 Uhr
Kollege Kölner oder wenns Lieber ist @Kölner
Klar ist der interessant ist aber nach meiner Einschätzung nicht im ersten Schritt insbesondre nicht vom Wahlvorstand anzuwenden. Das hat der Wahlvorstand nicht zu endscheiden.
Im Übrigen ist er wirklich interessant, der wurde vor Jahren auf Verhandlung mit dem AG und der ÖTV Bei uns angewendet (wir haben damals eine Arbeitsgemeinschaft gegründet weil wir kein KBR hatten)
31.12.2008 um 20:02 Uhr
@kallinrw Gerade ein WV kann diesen Passus nach gewissenhafter Prüfung anwenden - da würde mich auch die Gewerkschaft herzlich wenig interessieren....
01.01.2009 um 15:13 Uhr
@ kölner
Ich glaube das siehst du falsch lerne aber gerne hin zu .
Wie kommst du den darauf bzw. nach welscher Rechtslage soll der WV den Abschluss einen Tarifvertrags veranlassen wollen oder können.
Es heißt doch im § 3BetrV G Abweichende Regelungen Durch Tarifvertrag können bestimmt werden.
Insoweit ist mit ein zubeziehen wehr TV abschließen darf. Der WV hat im Rahmen der Durchführung zur BR Wahl die einfachste Stellung. Um es kurz zu sagen Der WV Prüft stellt fest und gibt auf ,sdass dies der kürzte und sicherste Weg ist eine Arbeitnehmer vertretung zu inplantieren.
Zulässigkeit kann ein TV oder eine BV in organisatorischen Fragen gemäß § 325 Abs. 2 UmwG sein Eine Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrat durch den Abschluss eines TV ist zulässig Nur kann der WV dieses nicht zum abschluss bringen.Ob für bestimmte Betriebe und Bereiche, auf die das Gesetz insbesondere wegen der Einschränkungen seines gegenständlichen Geltungsbereichs nicht anwendbar ist und durch TV eine betriebliche AN-Vertretung errichtet werden kann, ist nach den allgemeinen Grundsätzen, vor allem nach den Vorschriften des TVG, zu beurteilen, und danach zu Bearbeiten
Dies kann nur beim zuständigen A Gericht beantragt werden. Antragsberechtigt sind in diesem Fall im Beschlussverfahren die TV-Parteien Der Abschluss von Tarifverträgen ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, die Wirksamkeit eines Tarifvertragsabschlusses richtet sich nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) und ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nach dem Gesetz handelt es sich hier beim erlaubten Abschluss eins TV um Tarifvertragsparteien welsche Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern sind.
Ich bleibe dabei das bei dieser Konstellation der WV nicht das Befugte Gremium ist. Aber wie geschrieben ich lehren gerne dazu und lasse mich auch Gerne überzeugen.
01.01.2009 um 16:53 Uhr
kallinrw, Du bist aber nicht wirklich bei Abs. 3 des § 3 BetrVG
01.01.2009 um 18:14 Uhr
lotte
Gaube schon den die in 3 genahten Ziffern oder Absätze sollen nach dem dreier durch tarifvertrag geregelt werden oder Lesse ich das falsch
01.01.2009 um 18:21 Uhr
kallinrw, ich glaube, Du bist bei Punkt 3 hängengeblieben. Abs. 3 lautet: "(3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden."
Okay? Frohes Neues Jahr Dir!
01.01.2009 um 20:59 Uhr
@kallinrw Ja, das liest Du falsch!
@Lotte Danke...
01.01.2009 um 21:44 Uhr
Wer weiß, vielleicht gibt es ja bereits einen Betriebsrat und es handelt sich gar nicht um die erstmalige Wahl ... vielleicht sollte man einmal nachfragen?!
01.01.2009 um 21:54 Uhr
peanuts, ich gehe davon aus, dass tester lesen und kombinieren kann ;-)
01.01.2009 um 22:28 Uhr
@peanuts Bei einer Neuwahl geht doch fast alles, oder?
01.01.2009 um 22:39 Uhr
Danke lotte
Bin aber dennoch der Meinung dass der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Rechtsverbindliche Prüfung durchführen sollte, und eine endsprechende rechtliche Klärung fokussieren sollte Rechtsanordnungen sind auch für die nachfolgenden Personen in diesem Unternehmen Verbindlich anzuwenden wenden
Und ja du hat recht ich bin in der Tat hängengeblieben weil ich mich auf den WV konzentriert habe
Wir haben der einfachhalber mal in den 90 eine Vereinbarung mit AG und GW getroffen Die wurde bei jeder Gelegenheit in Frage gestellt.
Erst nach dem die Sache eskalierte und wir vor Gericht gezogen sind wurde über das Vorgehen des WV Dahingehend gesprochen das dieser in der Feststellung die Antragspartei gewesen wehre.
Aber nochmal Danke
02.01.2009 um 10:57 Uhr
Es gibt bereits einen Betriebsrat von vor der Abspaltung
02.01.2009 um 11:56 Uhr
Eine Spaltung sagt noch überhaupt nichts darüber aus, dass die Betriebsidentität verloren gegangen ist. Nur der Verlust der Betriebsidentität erfordert Neuwahlen; dann hätte aber ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB statt gefunden, was nachvollziehbar sein sollte. Der amtierende BR wäre nach Vollzug der Spaltung im Regelfall nur für 6 Monate mit den Rechten eines Übergangsmandats (§21a BetrVG) ausgestattet, außer es gibt eine anders lautende BV oder tarifvertragliche Regelung.
Als Wahlvorstand würde ich mich ganz dringend und zwingend schulen bzw. durch einen RA beraten lassen. Ohne konkrete Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten, ist das hier die reinste Kaffeesatzleserei, mit welcher Euch sicherlich nicht geholfen ist.
02.01.2009 um 12:18 Uhr
Die Frage ist: Wer entscheidet darüber ob hier ein oder zwei Betriebsräte gewählt werden?
02.01.2009 um 12:32 Uhr
Im Zweifelsfall nur ein Arbeitsgericht!
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