@ tester 900
BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten
Absatz (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1.zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere
Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne
dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.
BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Absatz (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder Beteiligte Betriebsrat, jeder Beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
Die vom BAG zugrunde gelegte Betriebsdefinition zum Betrieb lautet: »Danach ist als Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
BR werden gemäß § 1 in Betrieben gewählt, die über eine gewisse Mindestzahl von wahlberechtigten und wählbaren AN i.S.d. Gesetzes verfügen (vgl. zum AN-Begriff § 5 Rn.7ff zur Wahlberechtigung §7; zur Wählbarkeit §8).
Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Betriebs darf nicht mit dem des UN verwechselt werden: ein UN ist nicht der Betrieb i.S. d. BetrVG; ein UN hat einen (oder mehrere) Betrieb(e) (aber dies ist nicht zwingend, weil es durchaus UN ohne Betrieb i.S. d. Gesetzes geben kann:
Der Betrieb eines arbeitnehmerlosen UN ist jedenfalls wegen der in § 1 aufgestellten Voraussetzungen für die Errichtung von BR betriebsverfassungsrechtlich uninteressant; vgl. insoweit BAG 10.4.91, NZA 91, 856, wonach die Mitarbeiter im Betrieb eines alternativen Zimmerei-UN keine AN sind, wenn sie alle Gesellschafter dieses UN und zugleich alle zu Geschäftsführern bestellt sind; andererseits steht die Gesellschaftereigenschaft als solche nicht schon der Annahme des AN-Status entgegen,. Das UN ist somit entweder allein oder mit anderen UN gemeinsam
Rechtsträger/Inhaber eines Betriebs oder mehrerer Betriebe Weil ein UN mehrere Betriebe haben kann (diese müssen nicht etwa als Filiale oder Zweigniederlassung i.S.v.§§ 13ff. HGB anzusehen sein, sie können »unterhalb« dieser handelsrechtlichen Formalisierung bleiben), besteht auch die vom Gesetz mitbedachte Möglichkeit, dass innerhalb des Gesamtbereichs eines UN mehrere BR gewählt werden können (sog. mehrbetrieblich aufgebautes UN). Das Gesetz trägt dem durch die seit 1972 in § 47 zwingend vorgesehene Errichtung eines GBR auf der Ebene des UN Rechnung, sobald innerhalb eines UN mindestens zwei BR-Gremien gebildet sind, und grenzt in § 50 die Zuständigkeitsbereiche des GBR von denjenigen der örtlichen, auf Betriebs- oder Betriebsteilebene errichteten BR ab (zu diesem für den Betriebsbegriff grundlegenden Funktionszusammenhang näher Kohte, Betrieb und Unternehmen, S.390 ff.).
Der Wahlvorstand hat nach meiner Einschätzung demnach unter Einbeziehung der Betriebsstruktur zu Prüfen ob es sich um einen Betrieb oder zwei eigenständige Betriebe handelt.
Steht das Ergebnis fest seht auch fest wie gewählt werden muss. Einzeln oder Zusammen.