Erstellt am 31.01.2020 um 13:22 Uhr von Catweazle
Die Wahl muss geheim stattfinden.
Erstellt am 31.01.2020 um 13:43 Uhr von celestro
Es geht nicht um die Wahl, sondern um die Wahlversammlung.
@newbie59
Datenschutz heißt zwar, das Daten geschützt werden. Wenn es aber notwendig ist, dürfen Daten auch verarbeitet werden. Bzw. in diesem Fall müssen sich die Personen outen, wenn Sie wählen wollen. Aber Sie müssen sich ja nicht outen ... können dann halt nur nicht wählen.
Erstellt am 31.01.2020 um 15:19 Uhr von Kratzbürste
Natürlich kann man es so sehen, dass der BR ganz schwer gegen den Datenschutz verstößt, weil er ja gar nicht zuständig ist, die Wahl an sich zu ziehen.
Aber darüber würde ich jetzt mal hinwegsehen. Eine Wahl ohne Daten gibt es nicht. Hauptsache ist, ihr haltet euch an die Wahlordnung für die Schwerbehindertenwahl
Erstellt am 31.01.2020 um 15:21 Uhr von UdoWoe
Bei uns sind nur die Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt, welche auch dem AG gegenüber ihr Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung angezeigt haben.
Eingeladen zur SB-Versammlung werden alle. Kommen werden nur die, die es auch betrifft (Hoffe ich zumindest). Das ist dann auch eine gute Möglichkeit für den SBV (nach der Wahl) die Anwesenden mal anzusprechen und zu unterstützen.
Ich habe auf der normal Betriebsversammlung Werbung für mich als neu gewählten SBV gemacht und aufgefordert ihre SB dem AG bekannt zu geben. Aus zwei Gründen: 1. der AG spart effektiv Geld. 2. Der SB hat bei einem Grad der Schwerbehinderung von mehr as 50% 5 Tage Extra-Urlaub. Es hat gewirkt. Anschließend hatte ich mehrere Gespräche.
Aber nochmal: 1. Es muss keiner seine SB bekannt geben. 2. Ohne Daten kann ich nichts machen, also besteht ein berechtigtes Interesse und ich kann die Daten verarbeiten. Zumal ich im Normalfall ja nicht erfahre warum jemand SB ist.
Erstellt am 31.01.2020 um 18:39 Uhr von JungBR
in der Info zu Wahl steht:
"Was ist beim Datenschutz zu beachten?
Die Liste der Wahlberechtigten wird an einer oder an
mehreren geeigneten Stellen im Betrieb zur Einsicht ausgelegt.
Auslegung bedeutet aber nicht Aushang! Welche
Daten in die Liste eingetragen werden dürfen, ergibt sich
aus der Wahlordnung, der Grad der Behinderung gehört
keinesfalls dazu.
(..)
Wer ist wahlberechtigt, wer nicht?
Wahlberechtigt sind auch schwerbehinderte Beschäftigte im Mutterschutz und in Elternzeit sowie befristet voll erwerbsgeminderte Personen und schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden. Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.Gleiches gilt für diejenigen, die nicht offensichtlich schwerbehindert sind und eine Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erst beantragt haben.
Wer kann eine erstmalige Wahl initiieren?
Wenn es noch keine Vertrauensperson gibt, könnendrei Wahlberechtigte,
der Betriebs- oder Personalrat oder
das zuständige Integrationsamt
zu einer Wahlversammlung oder zu einer Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes einladen.
Wer darf an einer Wahlversammlung teilnehmen?
Neben den Wahlberechtigten sind das die Wahlinitiatoren und der Wahlleiter. Ein nicht schwerbehinderter Beschäftigter, der in der Wahlversammlung von einem Wahlberechtigten für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des Stellvertreters vorgeschlagen wird, darf von diesem Zeitpunkt an ebenfalls teilnehmen."
Quelle: https://www.integrationsaemter.de/files/11/ZB_info_Wahl_2018.pdf
Erstellt am 01.02.2020 um 08:44 Uhr von SBV Frank
@UdoWoe, zur Wahlversammlung der SBV werden alle, auch die nicht behinderten, eingeladen??
Erstellt am 01.02.2020 um 11:55 Uhr von celestro
"Bei uns sind nur die Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt, welche auch dem AG gegenüber ihr Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung angezeigt haben."
Sicher, dass das so richtig ist?
Erstellt am 03.02.2020 um 07:37 Uhr von UdoWoe
@SBV Frank. Ich werde alle Mitarbeiter einladen, da ich weis das wir in der Firma Schwerbehinderte haben, welche sich noch nicht geoutet haben und ihnen damit die Möglichkeit geben möchte den SBV kennen zu lernen und auch beraten zu lassen.
Dies sehe ich auch als meine Aufgabe an.
Es ist keine Wahl, deswegen kann ich die Einladung dahingehend erweitern.
@celestro: Wie soll ich sonst den sonst wissen wer Schwerbehindert ist und wer nicht (dito gleichgestellt)?
Habe mich vielleicht in meiner ersten Antwort zweideutig ausgedrückt. Zur SBV-Wahlversammlung werden natürlich nur die Schwerbehinderten und Gleichgestellte eingeladen und diese dürfen auch nur wählen. Nur muss das auch bekannt sein.
Zu einer "normalen" SB-Betriebsversammlung lade ich alle eine.
Erstellt am 03.02.2020 um 09:32 Uhr von SBV Frank
Dir ist schon bekannt, dass du nicht das Recht hast alle einzuladen, oder? Schau dir mal den Paragraphen 178 Abs. 6 Satz 1 im SGB IX an!
Mach dein Arbeitgeber das mit??
Erstellt am 03.02.2020 um 09:35 Uhr von celestro
"@celestro: Wie soll ich sonst den sonst wissen wer Schwerbehindert ist und wer nicht (dito gleichgestellt)?"
Indem diese Personen es gegenüber der SBV anzeigen? Müsste die SBV es dann dem AG erzählen? Keine Ahnung ...
Erstellt am 03.02.2020 um 09:46 Uhr von UdoWoe
@SBV Frank: Danke für den Hinweis. Bin erst neu SBV und habe (leider) noch keine Schulung. Werde den Punkt als Frage für das Seminar im März aufnehmen.
Möchte natürlich auch keine Fehler machen.
So wie ich das aber lese, könnte ich aber alle einladen. Natürlich unter dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung. Möchte einfach Kollegen und Kolleginnen die Schwerbehindert sind, aber dem AG nichts bekannt gegegeben haben die Möglichkeit geben Fragen zu stellen.
@celestro: Ich werde es natürlich dem AG nicht mitteilen. Diese Info muss jeder SB selbst weitergeben. Dann stellt sich aber die Frage ob diese Personen die SBV wählen dürften? Da würde ich eher sagen Nein. Oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 03.02.2020 um 10:17 Uhr von celestro
"Dann stellt sich aber die Frage ob diese Personen die SBV wählen dürften? Da würde ich eher sagen Nein. Oder sehe ich das falsch?"
Bin kein Experte, aber kann mir nicht vorstellen, dass das aktive Wahlrecht davon abhängt, dass der AG über die SB Bescheid weiß.
Erstellt am 03.02.2020 um 10:47 Uhr von newbie59
Besten Dank an alle Beteiligten!
@kratzbürste,
da es hier noch keine SBV gibt, haben wir als BR da schon Zuständigkeit für die Initiierung der ersten(!) Wahl.
Und: es geht bei uns ausschließlich um das vereinfachte Wahlverfahren.
Erstellt am 03.02.2020 um 16:58 Uhr von SBV Frank
Ich empfehle einmal die Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung durch zu lesen!
Die findet ihr im Netz!
Viele Hilfen findet ihr auch hier: www.komsem.de &
www.integrationsaemter.de
Erstellt am 03.02.2020 um 17:05 Uhr von SBV Frank
@Udo, wenn du dich vorstellen möchtest, mach das auf einer Betriebsversammlung aber nicht in einer Versammlung für Schwerbehinderte Menschen wo alle, also auch die nicht behinderten, teilnehmen können! Das ist ein geschützter Kreis, da hat kein nicht behinderter Mensch etwas zu suchen! In so einer Versammlung kannst du deinen Inklusionsbeauftragten oder auch den Betriebsratsvorsitzenden einladen, der Integrationsfachdienst kann sich vorstellen aber wie gesagt keine Nichtbehinderten Arbeitskolleginnen oder Kollegen!