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§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

DN
Der Neue
Jan 2018 bearbeitet

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Kann die Gleichstellungsbeauftragte das auch?

10.35702

Community-Antworten (2)

R
ridgeback

28.12.2008 um 20:49 Uhr

@der Neue, wäre in manchen Angelegenheiten sinnvoll aber zwingwndes Recht besteht, meines Wissens, nicht. Bekannt ist mir, dass um Interessenkollisionen auszuschließen, nach § 16 Abs. 5 BGleiG das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer Personalvertretung nach BPersVG sowie mit einer Tätigkeit in der Personalverwaltung unvereinbar ist.

B
Bärbel1

28.12.2008 um 21:28 Uhr

@der Neue Nein, sie hat kein Teilnahmerecht. Der BR kann sie nur ggf. zu bestimmten TOPs als Fachman hinzuziehen. Die Teilnahme an der gesamten Sitzung würde gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verstoßen.

@ridgeback stimmt alles. Gleiches gilt bzgl. eines BR-Mandates.

§ 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

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