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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Private Whats App an Vorgesetzten weitergegeben

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Coolidge76
Jan 2020 bearbeitet

Hallo liebes forum

Folgender Fall: Zwei Kolleginnen einer Abteilung (ehemalige enge Freundinnen) sind im ständigen Konflikt. Jetzt hat die eine Kollegin der Hausleitung einen privaten Whats App Verlauf von früher vorgelegt, in der die andere Kollegin über ihren Vorgesetzten gelästert hat. Habe den Verlauf selbst noch nicht gesehen aber schätze es so ein dass es nicht beleidigend wurde sondern nur die Kompetenz angezweifelt wurde.

Ist es rechtens eine private Kommunikation derart zu veröffentlichen und kann diese für arbeitsrechtliche Maßnahmen herangezogen werden?

78704

Community-Antworten (4)

S
stehipp

30.01.2020 um 13:14 Uhr

Wie heißt es immer so schön, schreibe in Whats App nur, was du auch auf eine Postkarte schreiben würdest. Mal vom moralischen Aspekt abgesehen, sehe ich im Vorzeigen des Verlaufs kein rechtlich problematisches Verhalten. Bzgl. arbeitsrechtliche Maßnahmen müsste man jetzt wohl genauer Wissen, was da so steht, kann ich mir aber nicht wirklich vorstellen. Noch gibt es ja in Deutschland sowas wie Meinungsfreiheit. Und wenn das geschriebene jetzt nicht beleidigend oder diskriminierend war, sehe ich keinen Hebel. Eine sachliche Kritik ist erlaubt. Wie der Vorgesetzte sich aber zukünftig der Kollegin gegenüber verhält, hängt wohl stark von der Souveränität des Vorgesetzten ab.

P
Pjöööng

30.01.2020 um 14:14 Uhr

"ehemalige enge Freundinnen"`? Hihi! Eigentlich will ich ja meine Vorurteile bekämpfen...

Problematisch könnte hier nur sein, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen (also z.B. "bei seinem vorherigen Arbeitgeber ist der wegen sexueller Belästigung rausgeflogen") aufgestellt haben sollte. Damit würde wir uns dann im Bereich des § 186 StGB bewegen.

Sollte sie hier nur eine Meinung vertreten haben (also z.B. "dem würde ich auch zutrauen dass er den Praktikantinnen unter den Rock greift!"), so ist das rechtlich unbedenklich. Ebenso wären hier Äußerungen wie "Das ist so ein Volldepp der von nichts eine Ahnung hat!" rechtlich unbedenklich.

Arbeitsrechtlich könnte man, zumindest wenn diese Bemerkungen ein gewisse Intensität haben, natürlich versuchen zu argumentieren, dass das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Aber ich denke dass das vor Gericht keinen Bestand hätte.

Zwischenmenschlich kann das Ganze natürlich erhebliche Konsequenzen für beide Kolleginnen haben. Wenn die Hausleitung sozial kompetent ist, dann besonders für die Verräterin!

Je nach Gesamtsituation und Psyche der Beteiligten könnte ein Gespräch der Betroffenen Kollegin mit der Hausleitung sinnvoll sein, so unter dem Motto: "Wissen Sie, ich habe manchmal so Tage wo ich Abends nur noch genervt heim komme. Dann muss ich meinen Frust abreagieren. Da hilft es mir ungemein mich bei einer Freundin auszukotzen. Wenn das dann raus ist, dann geht es mir wieder gut und ich kann am nächsten Tag unbelastet zur Arbeit kommen. Da geht es gar nicht darum, was ich sage, sondern nur ums abreagieren und dass mir jemand zuhört. Danach gehört das in den Müll. Dass meine ehemalige Freundin jetzt diesen Text an Sie weitergeben hat enttäuscht mich zu tiefst und ich kann Ihnen gar nicht sagen was ich im Moment über diese Kollegin denke. Ich muss heute Abend unbedingt eine Freundin anrufen und mich darüber auskotzen damit ich wieder meine Ruhe habe. Nur schriftlich werde ich so etwas sicherlich nicht wieder machen. Es tut mir leid dass Sie da jetzt hineingezogen wurden"

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Catweazle

30.01.2020 um 14:52 Uhr

Private Nachrichten von anderen nicht veröffentlichen Eine persönliche Nachricht sollte vor allem eins sein: privat und damit nicht für alle zugänglich. Wer dies nicht beachtet und Mitteilungen veröffentlicht, dem drohen Konsequenzen.

Private SMS, Messenger-Nachrichten, E-Mails oder Briefe sollten Empfänger nicht ohne weiteres veröffentlichen. Darauf weist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Michael Terhaag in seinem Blog "aufrecht.de" hin.

Geschieht das nämlich ohne Erlaubnis der Absender, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Grund ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch bei Geschäftspost, die - aus welchen Gründen auch immer - veröffentlicht wird, droht Ärger. Schon ein Teilen von Nachrichten in Facebook-Gruppen, Whatsapp-Chats oder via Twitter kann eine Veröffentlichung sein. Quelle: Augsburger Allgemeine

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celestro

30.01.2020 um 15:20 Uhr

Challenger ... wenn Du Deinen Text mal liest wirst Du vermutlich feststellen ... im Eingangspost geht es nicht um "veröffentlichen". Eine Nachricht seinem Chef zeigen ist KEIN veröffentlichen.

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