Erstellt am 17.12.2008 um 18:56 Uhr von frager1
Losverfahren bei Stimmengleichheit, aber das Minderheitsgeschlecht (Geschlechterverteilung ) muss auch beachtet werden.
Dieses hätte aber eigentlich schon durch den Wahlvorstand unmittelbar nach der Wahl erfolgen sollen (müssen) um so die Nachrückerliste (Ersatzmitglieder) richtig zuordnen (Reihenfolge) zu können.
Sicherheitshalber sollte also der damalige Wahlvorstand den Losentscheid nun noch durchführen.
Erstellt am 17.12.2008 um 19:58 Uhr von Laffo
hallodri54
was frager1 hier von sich gibt stimmt so nicht.
Denn die Ergebnisliste eurer Wahl ist nur für einen bestimmten Zeitraum anfechtbar.Geschieht dies nicht in diesem Zeitrahmen, so ist die veröffentlichte Liste in der dargestellten Reihenfolge verbindlich.Das bedeutet, dass die jetzige 2. Position des Nachrückers nicht auf einmal den Vorherstehenden anfechten kann.
Erstellt am 18.12.2008 um 17:52 Uhr von hallodri54
Ein herzliches Dankeschön für die prompten Antworten,
hat mir schon weitergeholfen
Erstellt am 21.12.2008 um 15:28 Uhr von Laffo
hallodri..
es handelt sich hierbei übrigens um den § 19 Abs.2 Satz 2 BetrVG...
fro häsch Fäscht noch!