Erstellt am 15.12.2008 um 17:49 Uhr von packer
hi Luma,
wenn im GBR Beschlüsse gefasst werden sind das meistens Betriebsvereinbarungen. Hier solltet ihr im gesetz mal nachlesen wann der GBR so etwas kann. diese gelten dann auch für alle niederlassungen und müssen dort nicht noch mal beschlossen werden. generell sollte ein KBR/GBR nur rahmen-BVs abschließen und die detailregelungen dem BR vor ort überlassen.
der vorsitzende kann grundsätzlich nichts alleine beschließen! er ist "nur" das sprachrohr des BR und hat darüber hinaus noch ein paar pflichten nach dem BerVG (annahme von anhörungen, gesprächsperson der GL etc.).
was liegt denn beu euch konkret im argen?
Erstellt am 15.12.2008 um 19:00 Uhr von rainer w
@Luma
Auch mich würde es hier interessieren um was es Konkret geht. Für was der GBR Zuständig ist und wie die Stimmenverteilung bei Beschlüssen ist lese mal die §§50 und 47 BetrVG durch
Erstellt am 15.12.2008 um 21:59 Uhr von peanuts
"In unserer Niederlassung sind wir 5 Betriebsräte (1 BR-Vorsitzender, 1 Stellv. und 3 ordentliche Mitglieder). "
Ich würde eher behaupten, dass Ihr 5 ordentliche BRM seid, von denen halt 1 BRM zum BRV und 1 BRM zum stellvetr. BRV gewählt worden ist.
"Wenn im GBR Beschlüße gefasst werden und diese auch die einzelnen NL betreffen, kann dann der BR-Vorsitzende der NL für den gesamten NL-BR zustimmen oder ablehnen."
Der BR bestimmt doch, welche(s) BRM in den GBR entsandt wird und vor Ort werden Beschlüsse genau so gefasst, wie in jeder BR-Sitzung. Nur mit dem Unterschied, dass unterschiedlich hohe Stimmgewichtungen zu werten sind.
Warum sind von Euch nicht 2 BRM im GBR vertreten?
"Was kann/darf der BR-Vorsitzende alleine bestimmen und wofür muss er sich von allen BR Mitgliedern die Meinung einholen?"
Der BRV kann in seiner Eigenschaft als BRV überhaupt nichts alleine bestimmen. Auch als GBR-Mitglied ist er nur Gleicher unter Gleichen.
Da Ihr ihm aber das Vertrauen ausgesprochen habt (sonst sollte er eigentlich nicht in den GBR entsandt worden sein), kann er auch als GBR Mitglied seine Meinung vertreten.
"Auch wenn es Dinge betreffen die nur die einzelne NL betrifft."
Dürfte kaum im Einklang mit dem § 50 Abs.1 BetrVG stehen. Es sei denn, Abs.2 trift zu.
Erstellt am 15.12.2008 um 23:35 Uhr von rainer w
@peanuts
Gebe ich dir vollkommen Recht. Nur was personelle Angelegenheiten betrifft darf und kann der GBR/KBR nur Rahmenbedingungen treffen.