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Vorgezogene Neuwahlen - mit 6 Mitgliedern im letzten Jahr vor den offiziellen Wahlen weiterarbeiten oder vorgezogene Neuwahlen?

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solenga61
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, unser Bertriebsrat hat 7 Mitglieder aufgrund der Belegschaftsstärke. Zum 31.12.2008 hat ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsvertrag gekündigt und scheidet aus dem Unternehmen aus. Ersatzmitglieder gibt es keine mehr. Kann der Betriebsrat ab 01.01.2009 mit 6 Mitgliedern im letzten Jahr vor den offiziellen Wahlen weiterarbeiten oder muss er vorgezogene Neuwahlen durchführen. Ich kenne sehr wohl den §13 BetrVG, aber gibt es im letzten Jahr vor den offiziellen Wahlen eine Ausnahme?

6.62201

Community-Antworten (1)

F
frager1

14.12.2008 um 15:02 Uhr

Schaue doch einfach einmal die Antwort auf den Beitrag:

26355 Wann Neuwahlen ?

hier ist die Antwort:

Hallo,

solltet ihr gem. BetrVG ein 7er Gremium haben und es ist auch mit Hilfe von Nachrückern (Ersatzmitglieder) nicht mehr möglich diese Größe zu erreichen, müssen Neuwahlen (zwingend) eingeleitet werden. § 13 (1) Satz 2

§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind (zum Nachrücken von Ersatzmitgliedern vgl. im Übrigen § 25 Rn. 14 ff.). Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9.

....erläutern Rechtsstellung des Rumpfbetriebsrats http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_id=147379

Fazit: Der Rumpfbetriebsrat führt bis zur Neuwahl eines BR die BR-Arbeit fort, muss aber unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl zu bestellen.

PS: Das BetrVG lesen kann weiterhelfen ;-)

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