Kündigung wegen Krankheit - reicht der angegebene Grund aus für eine fristgerechte Kündigung?
Hallo zusammen, Wir haben ein langjährige Mitarbeiterin die jedes Jahr zwischen 25 und 40 Tagen (nicht am Stück) Krank feiert. Jetzt soll Ihr aus diesem Grund gekündigt werden. Es wird ebenfalls aufgeführt das durch das andauernde regelmäßige Krankfeiern an Ihrem Arbeitsplatz der betriebliche Ablauf erheblich gestört wird und die daraus entstehende Mehrarbeit der anderen Kolegen nicht mehr tragbar sei.Unser Betrieb hat ca. 75 Mitarbeiter, reicht der angegebene Grund aus für eine fristgerechte Kündigung??? Danke im vorraus für eure Antworten. idref2001
Community-Antworten (4)
11.12.2008 um 06:54 Uhr
@idref2001 Guckst du hier:
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/kuendigung/content_03_05_02.html
und hier: Die Prüfung, ob eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, muss nach der Rechtsprechung des BAG immer folgende Kriterien enthalten: · eine Zukunftsprognose, · eine Beurteilung der Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch den Ausfall des Arbeitnehmers und · eine Interessenabwägung · Eine lang andauernde Einzelerkrankung berechtigt dann zur Kündigung, wenn aufgrund der negativen Zukunftsprognose der weitere Ausfall des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen zu stark beeinträchtigen würde. Vor Gericht wird bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen heftig darum gestritten, ob der Arbeitgeber die zur Kündigung erforderliche negative Prognose anstellen konnte. Dazu gibt es keine gesicherten Erfahrungen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen. Deshalb müssen zusätzliche objektive Tatsachen vorliegen, die eine negative Prognose rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss sich sorgfältig über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf in der Zukunft unterrichten, bevor er wegen häufiger Kurzerkrankungen eine Kündigung ausspricht. Er hat also vor Ausspruch einer Kündigung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr eine Prognose zu treffen. Bei häufigen Kurzerkrankungen rechtfertigen Fehlzeiten unterhalb einer Krankheitsquote von 12 bis 14 Prozent pro Jahr in der Regel noch keine Kündigung. Häufige Kurzerkrankungen, die immer wieder mit einer Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer verbunden sind, belasten deshalb ab einer Krankheitsquote von über 14 Prozent der Arbeitstage die betrieblichen Interessen. Es verbietet sich jedoch eine schematische Betrachtungsweise. Fehlzeiten in der Vergangenheit lassen nur dann eine negative Prognose zu, wenn der Beobachtungszeitraum sich auf ca. drei Jahre erstreckt. Die Zukunftsprognose Durch die Erkrankung muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft während eines erheblichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Die negative Zukunftsprognose muss durch objektive Anhaltspunkte beweisbar sein. Nach dem Ausspruch der Kündigung eintretende Besserungen des Gesundheitszustandes, durch die eine andere Zukunftsprognose hätte gebildet werden müssen, sind unbeachtlich. Sollte die Wirksamkeit der Kündigung in einem Kündigungsprozess zu entscheiden sein, haben sie keinen Einfluss auf die Urteilsbildung. Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen Nicht schon jede längere Fehlzeit berechtigt zur Kündigung. Erforderlich ist, dass die Fehlzeiten eine Betriebsbeeinträchtigung hervorrufen, die über das bei der Personalplanung von vornherein eingeplante Maß hinausgehen und von dem individuellen Betrieb nicht mehr getragen werden kann. Interessenabwägung Durch eine abschließende Interessenabwägung soll eine soziale Korrektur des Ergebnisses vorgenommen werden. Berücksichtigt werden unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder länger zurückliegende Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Frühere Erkrankungen des Arbeitnehmers, die die Dauer von sechs Wochen pro Jahr nicht übersteigen, sind nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu berücksichtigen, da durch sie der Arbeitgeber noch nicht unangemessen benachteiligt wird. Ist die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, ist bei der Interessenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die direkt auf dem Arbeitsunfall beruhende Erkrankung rechtfertigt nie eine Kündigung, nur bei mittelbar durch den Arbeitsunfall hervorgerufenen Krankheiten kann in Ausnahmefällen eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Beeinträchtigt die Krankheit den Arbeitnehmer zwar in der Ausübung der bisherigen Arbeit, gibt es aber eine Tätigkeit im Betrieb, die er ausüben könnte, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer diese Weiterbeschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz anzubieten. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine personenbedingte Kündigung wirksam ist.
- Es müssen Gründe vorhanden sein, die in der Person liegen: fehlende fachliche, charakterliche, körperliche Eignung oder langanhaltendes Leistungshindernis. Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzung nennen die Juristen kurz „negative Prognose“.
- Betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers müssen konkret und erheblich beeinträchtigt werden.
- Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder dem Unternehmen des Arbeitgebers, auf dem sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde.
- Bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, überwiegt das Arbeitgeberinteresse. Dieser Schritt der rechtlichen Überprüfung ist die „Interessenabwägung“.
Quelle:http://www.job-pages.de/pdf-recht/personenbedingte_kuendigung.pdf
11.12.2008 um 09:52 Uhr
@idref2001
mich stört da was...und zwar das mehrmalige erwähnen von krank "feiern"
Bis zum BEWEIS des Gegenteils IST der betreffende Krank Weist Dus?? Fix??
Ansonsten wärs Verleumdung und üble Nachrede.
11.12.2008 um 11:25 Uhr
Schaue Dir einmal den § 84 (2) SGB IX an. Dieser gilt für alle AN/Beschäftigte!!!
Eine Kündigung aus Gesundheitsgründen ohne dass, sofern die 6 Wochen (Addition der AU-Tage der letzten 12 Monate) erreicht sind ein Betriebliches Eingliederungsmanagemet angeboten wurde ist i.d.R. sozialwidrig.
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Wiedereingliederungsmanagement (unten auf der Webseite) http://www.rae-dupre.de/bibliothek_arbeitsrecht.html#
und
http://cottbus.verdi.de/fachbereich/fb03/data/infopost_57-07_-_eingliederungsmanagement.pdf
11.12.2008 um 20:41 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten, sie haben mir etwas weiter geholfen. Die umgangssprachliche Floskel krankfeiern bitte ich mir nachzusehen, sie war nicht so gemeint.
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