Erstellt am 08.12.2008 um 12:01 Uhr von barevi
Hallo, ich denke, Eure SchwBV bestand aus einer gewählten Vertrauensperson, die ja noch im Amt ist und aus zwei Stellvertretern. Die Schwerbehindertenvertretung ist gem § 94 (1) SGB IX immer ein Ein- Personen- Amt. - Das Ausscheiden von Stellvertretern bedingt keine Neuwahlen (5).
Du hast als BR- Vorsitzende überhaupt garnix mit der SchwBV zu tun! ...und rückst deshalb auch nicht nach.
Viel Grüße
barevi
Erstellt am 08.12.2008 um 12:53 Uhr von Zuli
@birwein
Die "Bibel" der SBV ist natürlich das SGB IX. Dieses kleine Büchlein gibt es in der Regel beim Integrationsamt kostenfrei und sollte auch in keinem BR-Büro fehlen.
Außerdem kostenfrei gibt es das Buch "ABC Behinderung und Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis" herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Schau mal unter www.integrationsaemter.de.
Dazu noch der Basiskommentar (ISBN 978-3-7663-3809-9) zum Schwerbehindertenrecht aus dem Bund-Verlag, das wäre schon mal ein guter, übersichtlicher Grundstock.
Denn auch ohne, dass ein BR-Mitglied in das Amt der SBV "nachrückt", hat doch der BR an sich trotzdem auch die gesetzliche Verpflichtung, sich um die Belange der schwerbehinderten Menschen zu kümmern. Siehe § 93 SGB IX " Aufgaben des BR".
Viele Grüße
Erstellt am 08.12.2008 um 14:06 Uhr von birwein
Vielen Dank, das ging ja schnell mit den Antworten.
Die jetzige Vorsitzende der SBV hat das von ihrer Vorgängerin so übernommen, das ich als BR-Vorsitzende nachrücken würde. Finde aber im SGB IX nichts dazu. Denke auch, das es dann so läuft, das die MA sich an den BR wenden, wenn die SBV Vorsitzende nicht da ist (Urlaub oder Krankheit).
Erstellt am 09.12.2008 um 17:44 Uhr von Joachim_N
Hallo,
das ist so völlig falsch. Ihr müsst mit dem Ausscheiden des letzten Stellvertreters unverzüglich neue Stellvertreter nachwählen. siehe § 17 SchwbWVO
§ 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. 2Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
Gruß Joachim