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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

KA ab dem 01.07

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Stefan76
Sep 2023 bearbeitet

Hallo

Unsere FA hat vor etwa 3 Monate KuG beantragt bis ende des Jahres.

Jetzt habe ich gelesen das es ab 01.07 neue Regelungen gibt.

Meine Frage ist speziell ,wegen Leiharbeiter. In der Regelung steht das die LA nicht mehr KuG Geld bekommen, da sie nicht mehr mit dem Stammpersonal gleich gestellt sind. Dadurch stellt sich auch die Frage ,wie es dann sein kann das das Stammpersonal in Kurzarbeit geschickt wird und ein Leiharbeiter seine Arbeit macht bzw. Das Stammpersonal geht den ganzen August in KA und der Leiharbeiter ist den Ganzen August da. Das Stammpersonal will eigentlich nicht in KA. Inwiefern könne wir hier handeln um unser Stammpersonal zu schützen.

Gelten hier jetzt noch die Regelung ,bei der Beantragung oder greifen hier die Neuen Regelungen?

Vielen Dank für eure Mühe

BR-Mitglied Stefan

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Community-Antworten (6)

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DummerHund

05.09.2023 um 12:27 Uhr

Das liegt daran das der LA einen anderen AG angehört und von diesem bezahlt wird.

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seehas

05.09.2023 um 13:18 Uhr

Ich hatte immer gedacht, dass Leiharbeiter nicht mehr im Betrieb beschäftigt sein dürfen, wenn Kurzarbeit beantragt wird. Jedenfalls nicht, wenn die Leiharbeiter die gleichen Jobs erledigen wie die MA in Kurzarbeit. Allerdings finde ich Moment keinen Beleg dafür,

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DummerHund

05.09.2023 um 13:34 Uhr

S
Stefan76

05.09.2023 um 13:43 Uhr

Wir sind bei Lager, Logistik und Produktion in der Automobilbranche.

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rtjum

05.09.2023 um 17:12 Uhr

und ihr habt einen BR, der dazu mit dem AG eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt hat?

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XYZ68

05.09.2023 um 17:13 Uhr

Fragt doch einfach mal bei der Agentur für Arbeit nach, wie es sich mit den neuen Regelungen verhält. Ohne BR gibt es keine Kurzarbeit, also holt euch die Informationen die ihr benötigt. Und bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit seid ihr in der Mitbestimmung.

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